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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Der Bericht sagt: Mit 8- 13 war man einverstanden, nur wünschte man am Schluffe des Paragraphen im Interesse des Publicums noch einen Zusatz, mittelst dessen den Thierärzten die sofortige Erklär ung in Betreff der etwaigen Ablehnung ihrer ärztlichen Hilfe in Fällen der hier gedachten Art zur Pflicht gemacht wird. Im Einverftändniß mit den Herren Regierungscom- missaren vereinigte man sich dahin, am Schluffe des Para graphen nachstehenden Zusatz in Vorschlag zu bringen: „entgegengesetzten Falles hat der Thierarzt, wenn er an wesend getroffen wird, gegen den Hilfesuchenden die Ab lehnung sofort zu erklären." Die Deputation rathet der Kammer an, mit diesem Zusatz §. 13 anzunehmen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über H. 13 zu sprechen? Abg. Beeg. Abg. Beeg: Meine Herren! Ich glaube, ob es nicht besser wäre, wenn zu diesem Zusatze noch etwas hinzukäme. Es ist hier in §. 30 gesagt: „Wer sich unbefugter Weise entweder mit der ge- werbmäßigen Ausübung der Thierheilkunde (§. 1), oder mit der Verabreichung, oder dem Verkaufe von Heil mitteln und Arzneien für landwirthschaftliche Haussiere beschäftigt, verfällt das erste Mal in eine Geldbuße bis zu 5V Thaler." Nun setze ich den Fall, ich habe ein Pferd, das die Kolik hat und ich schicke zum Thierarzt. Hier stehts aus drücklich, er muß es gleich absagen, wenn er nicht kommen kann. Wenn er es nun ablehnt, was soll ich dann an geben? Ich gehe zu einem andern Lhierarzt, der vielleicht zwei Stunden davon wohnt, den treffe ich auch nicht an, und ein Jeder weiß, was Kolik bei Pferden zu bedeuten hat, wenn die lange andauert; könnte man darauf nicht den Antrag stellen, daß es in diesem Falle erlaubt ist, die Hilfeleistung zu übernehmen für einen Andern, ohne daß er die Geldstrafe von 50 Thaler bezahlen müßte, wenn kein Lhierarzt zu erlangen wäre. Präsident vr. Haase: Ich bitte, den Antrag schrift lich einzureichen! (Abg. Beeg kommt dem nach.) Meine Herren! Der letzte Sprecher hat einen Antrag dcigcbracht, derselbe beantragt nach dem von der Deputa tion Blatt 33 des Berichts vorgeschlagenen Zusatze die Worte zu setzen: „in diesem Falle ist es jedem Andern erlaubt, die Hilfe leistung zu übernehmen." Ich frage, ob dieser Antrag unterstützt wird? — Hin reichend unterstützt. Wünscht Jemand noch das Wort? Abg. Jungnickel: Ich habe den Antrag nicht un terstützt, halte ihn auch für ganz überflüssig, indem bereits bei §. 3 in der gestrigen Sitzung diese Angelegenheit voll ständig besprochen worden ist und Anträge angenommen worden sind, die den Antrag des Abg. Beeg vollständig erledigen. Präsident Vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? — Ich würde nun zur Fragstellung übergehen. Zunächst hat die Deputation vorgeschlagen, den§. 13, jedoch mit einem Zusatze, übrigens aber unverändert anzunehmen. Ich frage also mit Vorbehalt der Frage auf diesen Zu satz: nimmt die Kammer unter diesem Vorbe halte den Z. 13 an? — Angenommen. Nimmt die Kammer auch den von der Depu tation vorgeschlagenen Zusatz: „entgegensetzten Falles hat der Lhierarzt', wenn er an wesend getroffen wird, gegen den Hilffuchenden die Ab lehnung sofort zu erklären" an? — Angenommen. Ich komme nun auf den Antrag des Abg. Beeg. Nach diesem Antrag soll an dem Schlußsatz, den die Depu tation vorgeschlagen und die Kammer soeben angenommen hat, sich noch folgender Zusatz anschließen: „in diesem Falle ist es jedem Andern erlaubt, die Hilfelei stung zu übernehmen." Ich frage: wird dieser Zusatz angenommen? Mit überwiegender Stimmen mehrheit abgelehnt. — Ich frage nun, nimmt die Kammer in der be- schlossenen.Maße den Z. 13 an?—Angenommen- Referent Abg. Koelz: §. 14. Es bleibt den Thierärzten auch ferner nachgelassen, für die in ihrer Behandlung befindlichen Thiers die Arzneien selbst zu dispensiren. Wer von dieser Befugniß Gebrauch machen will, hat jedoch nicht nur dem betreffenden Wezirksthierarzte und durch diesen der Commission für das Veterinärwesen davon An zeige zu machen, sondern auch die Verpflichtung a) ein fortlaufendes Tagebuch zu halten und in das selbe alle von ihm verabreichten Arzneien in Receptform mit Angabe des Preises einzutragen; b) dafür zu sorgen, daß die st'n Vorrath befindlichen Arzneimittel stets in brauchbarer und guter Beschaffenheit sind und in dazu geeigneten Räumen aufbewahrt werden; o) die Zubereitung der Arzneien selbst zu bewirken, oder doch unter seiner speeiellen Aufsicht bewirken zu lassen; ä) solche Arzneien, die einer besonder» kunstgerechten Zubereitung bedürfen, und von dem Thkerarzte selbst nicht gefertigt werden können, aus einer öffentlichen Apotheke des Landes zu entnehmen, sowie e) bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften die darüber bestehenden Vorschriften (§. 9 lit. o und ä des Mandates, das Apothekerwesen rc. betreffend, vom 17. Dc-- tober 1820, §. 9 und 10 M. b, o und ä des Mandates, den Verkauf von Arzneien betreffend, vom 30° September 1823 und §. 4 llt. o und ä der Verordnung vom 26. De- cember 1836) gewissenhaft und genau zu beachten und sich des Handels mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen
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