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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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SSL Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand das Wort? Der Abg. Fahnauer hat um das Wort gebeten. Abg. Fahnauer: Meine Herren, in diesem Paragra phen sieht: „Wer sich unbefugter Weise entweder mit der gewerbmäßigen Ausübung der Thierheilkunde (§. 1), oder mit Verabreichung von Heilmitteln rc. beschäftigt rc." Also da darf ich nicht einmal dem nächsten Nachbar nach diesem Paragraphen etwas verabreichen, sonst werde ich mit 50 Thalern bestraft. Ich wünschte daher, daß die Worte: „oder mit Verabreichung" gestrichen würden. Präsident vr. Haase: Meine Herren, Sie haben den Antrag gehört, der Abg. Fahnauer will, daß die Worte in tz. 30: „oder mit Verabreichung" ausfallen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Hinreichend unterstützt. Wünscht Jemand über diesen Paragraph oder über den dazu gestellten Antrag zu sprechen? Königlicher Commissar Kohlschütter: Es ist diese Bestimmung dahin zu erläutern, daß sie sich nur auf un befugte und gewerbmäßige Verabreichung bezieht, also auf eine solche, die gegen Bezahlung geschieht. Ich weiß nicht, ob der Herr Antragsteller dies berücksichtigt hat. Vielleicht aber erledigt sich dadurch der Grund, warum diese Abän derung der Fassung von ihm gewünscht wird. Abg. Fahnauer: Dem möchte ich doch widersprechen, denn es steht hier ausdrücklich: „Wer sich unbefugter Weise entweder mit der gewerbmäßigen Ausübung der Thierheil kunde (Z. 1)"; nun kommt ein ganz neuer Satz: „oder mit der Verabreichung." Dies kann sich, meiner Ansicht nach, durchaus nicht auf den Vordersatz beziehen, wenigstens würde es zu Mißverständnissen führen. Referent Abg. Koelz: Der Abg. Fahnauer bemüht sich, dem Gesetze einen andern Sinn unterzulegen, als ihn die Staatsregierung so eben entwickelt hat. Bei dieser Erklärung der Regierung könnte, so scheint mir, der Abge ordnete wohl Beruhigung fassen, denn nach dem Gesetze wird nicht Derjenige, der aus nachbarlicher Freundschaft, oder aus Gefälligkeit die Verabreichung von Medicamenten bewirkt, sondern nur Der bestraft, der sich gewerbsmäßig gegen Belohnung und Bezahlung mit einer solchen be schäftigt. Abg. v. König: Ich möchte zur Beruhigung des Abg. Fahnauer noch Hinweisen auf das Wort „beschäftigt" am Ende des Satzes. Es heißt: oder sich mit der Verabreich ung rc. beschäftigt. Durch dieses Wort wird dasselbe getroffen, was in dem ersten Absätze mit dem Worte Ge- werbmäßigkeit «»gedeutet werden soll. Es kann sich also nicht um einen einzelnen Fall, sondern nm um die wiederholte Verabreichung von Medicamenten handeln, und sonach wird, glaube ich, der Sinn, welchen der Herr königliche Commissar der gesetzlichen Bestimmung unterlegt, vollkommen genau bezeichnet. Ich kann daher das Be denken des Abg. Fahnauer nicht theilen. Abg. Rittner: Ich habe den Antrag nur unterstützt, damit über ihn gesprochen werde, und um alle Bedenken zu beseitigen, welche von Seiten des Abg. Fahnauer aus gesprochen worden sind. Ich glaube, der Antragsteller kann nach dieser Auffassung, die der Herr königliche Commissar und der letzte geehrte Sprecher dargelegt haben, sich beru higen. Ich werde wenigstens nicht für seinen Antrag stimmen. Abg. Fahnauer: Ich kann mich dabei nicht beruhigen, denn die „Verabreichung" bezieht sich auf etwas Unentgelt liches, unter Verabreichung kann ich nicht verstehen „Ver kauf". Also wenn Medikamente blos verabreicht werden, so ist dies nicht ein gewerbsmäßiger Betrieb. Es wird nur in einzelnen Fällen vorkommen und darum kann ich nicht damit einverstanden sein, daß die Verabreichung be straft werde. Ich kann die dagegen vorgebrachten Gründe nicht billigen, denn die Verabreichung wird allemal ohne Geld geschehen, und da sie ohne Geld geschieht, so kann sie nicht zu der gewerbsmäßigen Ausübung der Thierheilkunde gezählt und als solche bestraft werden. Präsident vr. Haase: Ich habe den Abg. Fahnauer nur darauf aufmerksam zu machen, daß das von ihm aus gestellte Bedenken, welches er durch seinen Antrag zu besei tigen sucht, durch die Erklärung von Seiten der hohen Staatsregierung gehoben sein dürfte und daß daher sein Antrag sich erledigen möchte. Es wird nämlich diese Erklärung der Staatsregierung zu Protokoll genommen und dieselbe bei der Ausführung des Gesetzes berücksichtigt werden. Abg. Meinert: Was ich sagen wollte, hat der Herr Präsident schon besser gesagt, als ich es im' Stande bin. Ich habe für den Fahnauer'schen Antrag gestimmt, mir ge nügt aber, daß in den ständischen Nachrichten die Erklärung des Herrn Regier»ngscommissars niedergelegt ist und die Bestätigung dieser Erklärung von Seiten mehrerer geehrter Sprecher und des Herrn Referenten zur Oeffentlichkeit gelangt. . Präsident vr. Haase: Will der Abg. Fahnauer unter den vorliegenden Umständen seinen Antrag zurückziehen. Abg. Fahnauer: Ja. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer damit einver standen, daß dieser Antrag zurückgezogen wird? — Ein stimmig Ja. Wünscht sonst Jemand über diesen Paragraph zu spre chen. Nimmt die Kammer §. 30 an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Koelz: Schließlich beantragt die Deputation: die Kammer wolle dem vorliegenden Gesetzentwürfe mit
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