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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Kannenmaß, einem halben Scheffel, einem Viertel rc. Weiter im §. 42. Zur Aichung werden nur angenommen: Maße von bis zur ganzen Kanne und von einer Mehr zahl von Kannen in Metallblcch und cylindrischer Form ausgeführt; ferner alle Arten von Gebinden, wobei eine Tonne zu 105 Kannen, ein Eimer zu 72 Kannen, eine so genannte Aichkanne zu 18 Kannen gerechnet wird; endlich Glaser zum Ausschank in r/s und 1 Kanne. Kommen diese Bestimmungen in die Aichordnung und werden die Aichämter mit andern als diesen Normalmaßen nicht ver sehen, so scheint bestimmt daraus hervorgehen, daß sie nur allein die in Sachsen giltigen Langen- und Hohlmaße sein sollen, und weitere Bestimmungen erscheinen überflüssig. Referent Abg. Koch: Ich wollte mir auch erlauben, den geehrten Herrn Antragsteller auf diese Bestimmungen der Aichordnung aufmerksam zu machen. Es sind dort be stimmte Mehrheitsgrößen bereits bezeichnet, welche den Aichämtern übergeben werden sollen zum Behufc der Aich ung der abgeleiteten Maße, und dürfte also insoweit die Aufnahme einer darauf bezüglichen Bestimmung in das Gesetz oder in die Verordnung an sich schon nicht nöthig sein. Was übrigens die Gebinde betrifft, so bitte ich die geehrte Kammer, nochmals zu erwägen, wie große Unzu- träglichkeiten und Schwierigkeiten eine Verordnung im Gefolge haben würde, welche dahin Bestimmung treffen wollte, daß nur gewisse geaichte und gestempelte Gebinde im Verkehr geführt werden dürften. Königlicher Commiffar vr. Weinlig: Ich glaube aller dings nicht, daß der Antrag des Abg. Rittner, wie er jetzt gefaßt ist, einen Schritt weiter führt, als die Vorlage geht. Wenn der Antrag weiter nichts beabsichtigt, als daß die Regierung in der Aichordnung, also nicht mit Gesetzeskraft sondern als Instruction an die Aichämter dergleichen Be stimmungen geben soll, so ist eine größere Vollständigkeit als vorgeschlagen wird, im Entwurfs der Aichordnung bereits enthalten. Der Entwurf einer Aichordnung giebt den Aichämtern von den Längenmaßen alle gegenwärtig ge setzlich geltenden Normalmaße, wie sie in §. 16 ausdrück lich genannt sind. Was die Hohlmaße anlangt, so finde ich da, das trockne Hohlmaß, gerade das größte Maß als Einheit hat in dem Anträge oder vielmehr in der Fassung desselben, wie er gestellt ist, keinen Sinn. Eine größere Ein heit, wie der Scheffel ist, giebt es nicht, kann es auch nicht geben, es sollten denn Bestimmungen über Mispel und Matter gesetzlich gegeben werden. Was die Gebinde anlangt, so ist in §. 42 den Aichämtern ausdrücklich vorge schrieben, daß sie eine Tonne ihrerseits zu 105 Kannen, 1 Eimer zu 72 Kannen, eine sogenannte Aichkanne zu 18 Kannen annehmen sollen. Nun weiß ich nicht, was der Antrag, wie er gestellt ist, bezwecken soll. Abg. Rittner: Dasjenige, was mich im Anfänge beunruhigt hat, ist, daß eine gesetzliche Bestimmung fehlt, was zum Beispiel unter „Lonne" zu verstehen sei. Das habe ich gewünscht und wünsche es noch. Erklärt jedoch der Herr königliche Commiffar, daß cs unmöglich sei, dieH entweder in das Gesetz oder in die Aichordnung hinein zu bringen, und erklärt auch die Deputation, daß es unmög lich sei, gesetzliche Bestimmungen darüber zu treffen, nun so sehe ich es auch ein, denn gegen Unmöglichkeiten kann man nicht kämpfen. In den angezogenen Paragraphen sind kleine Einheiten genannt, wie zum Beispiel in Z. 16. Es ist in §. 42 wohl der Größen gedacht, es sind dort die bestehenden Größen bezeichnet, aber eine gesetzliche Bestim mung über dieselben ist nicht enthalten, daß man weiß, wie viel man erhält, wenn man eine. Tonne Bier oder einen Eimer im Lande kauft. Ebenso ist Klage über die ver schiedenen Arten von Ruthen, daß wir sie im Lande fort behalten. Ich hätte geglaubt, daß eine oder die andere als Normalruthe hätte bezeichnet werden können. Und macht sich eine besondere Ausnahme bei den Ruthen nöthig, so könnte eine Ausnahme ausgesprochen werden, wie dies auch für den Bergbau durch die Lachtern, beim Apothekergcwicht stattsindet; das ist auch hier möglich. Jetzt wissen wir nickt was eine Ruthe ist, und daß, wenn man jetzt eine Feld messerruthe haben will, diese 7 Ellen 14 Zoll betragen muß, das steht nicht darin. Königlicher Commiffar vr. Weinlig: Es steht nicht darin; es wird sich aber praktisch so machen, wenn er sich einer gestempelten Ruthe bedient, welche er als legales Maß haben soll, wenn er nicht will, daß die Strafbestimm ungen des Gesetzes gegen ihn Anwendung leiden. Es wird sich dann von selbst so fügen, daß seine Ruthe 7 Ellen 14 Zoll hat. Im Uebrigen habe ich zu bemerken, aus die Voraussetzung des Abg. Rittner, daß kein Zweifel darüber ist, daß bei Feldmessungen die Feldmefferruthe in Geltung ist, und das ist Hauptsache, daß darüber kein Zweifel ist. Es wird Niemandem einfallen, wenn sonst er sich nicht ab sichtlich im Jrrthum befinden will, es wird Niemandem einfallen, eine mit unserm ganzen Grundsteuersysteme zu sammenhängende Flächenberechnung mit andern als Feld- mefserruthen auszuführen. Er wird diesen Jrrthum aus eine oder die andere Weise büßen müssen, er muß in Diffe renzen gerathen. Endlich erlaube ich mir noch zu bemerken, auf die wiederholte Aeußerung des Abg. Rittner, der in der Aichordnung eine gesetzliche Anordnung in Bezug aus die andern Maße vermißt, daß dies mit seinem Anträge nicht erreicht wird. Denn wenn bei der Regierung nichts beantragt wird", als daß einige größere Maße bei Gelegen heit der Aichordnung introducirt würden, das thut die Re- .gierung ja eben, wenn sie diesen Entwurf publicirt. Wenn also nicht ausdrücklich beantragt wird, daß diese Bestimm ungen in der Aichordnung die gesetzliche Kraft haben sollen, jedes andere Maß auszuschließen und strafbar zu machen, so erreicht der Antrag seinen Zweck nicht. Gegen den An trag mit dieser Bedeutung würde ich mich überaus früher erwähnten Gründen erklären müssen, und ich muß die hohe
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