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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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einzelnen Paragraphen Bemerkungen aufgestellt, ich werde aber nicht nur in Bezug auf jeden dieser Paragraphen die Frage stellen ob Jemand außerdem zu selbigen etwas zu bemerken habe, sondern auch dieselbe Frage auf jeden der übrigen Paragraphen richten, um den einzelnen Abge ordneten Gelegenheit zu geben, auch über diese ihre Be merkung der Kammer mitzutheilen. Wenn die Kammer dies genehmigt, so würde ich zunächst fragen, ob Jemand etwas zu §. 1. der Ausführungsverordnung zu bemerken habe? — Da Niemand etwas darüber bemerkt, so gehe ich zu §. 2 über. Zu tz. 2 hat die Deputation bemerkt, daß es statt 1857 heißen muß 1837; hat sonst Jemand etwas zu Z. 2 zu erinnern? Anlangend nun §. 3 hat die Deputation nichts zu er innern gehabt; ich frage, ob Jemand etwas dazu be merken will? Zu H. 4 ist das Gutachten der Deputation von dem Herrn Referenten bereits vorgetragen worden, und es würde nun der Abg. Haberkorn das Wort haben. Abg. Haberkorn: Der letzte Absatz des Paragraphen heißt: „Alle Beamte des Aichamts, und wo ein besonderer Aichmeister angestellt ist, auch dieser, sind bei dem Ge richtsamte des Orts nach der der Verordnung vom 2. No vember 1837 beigegebenen Formel 6. zu verpflichten." Sucht man nun nach den Motiven dieser Bestimmung, so heißt es im Berichte, daß die Verpflichtung der Beamten des Aichamts deshalb bei dem Gerichtsamte vorzunehmen sei, weil es häufig vorkomme, daß das juristische Mitglied des Stadtraths als Vorstand der Aichbehörde concurriren würde. Allein die Regel wird sein, daß die Stadträthe, welche Aichämter bekommen, nicht nur ein juristisches Mit glied haben, sondern mehrere. Ist aber die Mehrzahl der Stadträthe mit mehr als einem juristischen Mitgliede be setzt, so fallt auch der Grund weg, aus welchem die Staats regierung und Deputation die Verpflichtung der Aichbeamren vor dem Gerichtsamte vorgeschrieben und genehmigt haben. Bei solcher Organisation der Stadträthe ist es aber zulässig, ja sogar nothwendlg, daß man den Stadträthen die Ver pflichtung der Aichbeamten überlasse. Es erfolgt die ganze Errichtung der Aichämter auf Kosten und für Rechnung der Stadtgemeinde, es ist ferner der Stadtrath die Dienst behörde, er hat auch das Personal, beziehentlich unter Ge nehmigung der Kreisdirection, anzustellen, die ganze Aich- srdnung behandelt eine reine Verwaltungs- und Polizei sache; es scheint daher in der Ordnung, daß man dem Stadträthe, der die Füglichkeit dazu bietet, auch das Recht sinräumt, die Verpflichtung seiner eigenen Beamten, wie dies auch sonst der Fall ist, vorzunehmen. Ich beantrage deshalb, daß man zu Z. 4 nach den Worten: „sind bei dem", die Worte inserire: „Stadtrath des Ortes, wenn sich aber in demselben nur ein juristisch befähigtes Mitglied befindet und dieses als Vorstand des Aichamts concurrirt, bei dem rc." Damit ist für den Fall, daß sich wirklich nur ein ju ristisches Mitglied im Stadträthe befindet, vollständig ge sorgt, denn in solchem Falle ist es in der Ordnung, daß das Gerichtsamt die Verpflichtung übernimmt. Es ist aber auch das Recht aller übrigen Stadträthe gewahrt, und kann man diesen auch ruhig die Verpflichtung ihrer eigenen Be amten überlassen. Ich bitte also die Kammer, meinen An trag anzunehmen. Was die Form desselben anlangt, so ist von mir sogleich eine Fassung, und zwar deshalb vorge- gefchlagen worden, weil die Regel feststeht, daß Der, welcher eine Abänderung wünscht, solche auch sofort in einer ent sprechenden Fassung der Kammer vorlege. Es hat der Herr Commissar in dieser Beziehung gesagt, daß sich in Bezug auf die Fassung und Wortstellung die Staatsregie rung nicht für unbedingt gebunden erachten könne, materiell nur gestellte Anträge gewiß berücksichtigen werde. Es kann der Kammer ganz gleichgiltig sein, wie die Beachtung er folgt, wenn nur der Beschluß berücksichtigt wird, und dazu hat sich der Herr Commissar bereit erklärt. Ueber die vor gelegte Fassung muß aber die Kammer gefragt werden; ich trete nämlich der Ansicht des Abg. v. Criegern nicht bei, wenn er behauptete, daß über eine solche Fassung die Kammer keinen Beschluß fassen könne. Um die Ansicht der Kammer gehörig erkunden zu können, halte ich es für nothwendig, die vorgeschlagene Fassung zur Abstimmung zu bringen, der Staatsregierung aber zu überlassen, ob sie eine andere Wortstellung oder einen andern Ort wählen will. Ich er suche die Kammer, meinen Antrag zu unterstützen, auch dessen Fassung anzunehmen. Präsident vr. Haase: Der Abg. Haberkorn bean tragt, die Kammer möge den Wunsch aussprechen, im §. 4 der Ausführungsverordnung im letzten Satze nach den Worten: „sind bei dem" die Worte einzuschalten.' „Stadtrath des Orts, wenn sich aber in dem selben nur ein juristisch befähigtes Mitglied be findet und dieses als Vorstand der Aichbehörde concurrirt, bei dem" worauf die Worte folgen: „Ge richtsamt rc. zu verpflichten", so daß nach dem An träge der Satz so lauten würde: Alle Beamte des Aichamts rc. sind bei dem Stadt rath des Orts, wenn sich aber in demselben nur em juristisch befähigtes Mitglied befindet und dieses als Vorstand der Aichbehörde concurrirt, bei dem Gerichts amte des Orts rc. zu verpflichten. Wird dieser Antrag unterstützt? —° Sehr zahl- reich. Abg. vr. Hertel: Zch bin in dem Falle, den An trag zu unterstützen, zumal er nicht allein durch Das be gründet wird, was der Herr Antragsteller selbst sagte, sondern auch durch die Analogie anderer gesetzlicher Bestimmungen,
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