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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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der Besitzerwerbung vom Staate in die Hand gegeben wird und das zu garantkren der Staat -«gesagt hat. In diesem Bcsitzstandsverzeichnisse ist der Acker zu 300 Quadratruthen, jede zu 7 Ellen 14 Zoll angenommen und dieses Maß sollte, meines Erachtens, auch jeder Dismembration zu Grunde gelegt werden. Ich kann daher mit dem Anträge des Abg. Oehmichen ganz einverstanden sein, habe aber in der Khat geglaubt, daß sich das künftig von selbst verstehen werde. Nun bin ich zwar durch Das, was der geehrte Herr Vicepräsidcnt vorhin gesagt hat, eines Andern belehrt worden, ich muß aber gestehen, daß ich das für eine un- nöthige und überflüssige Weitläufigkeit halte und bin daher der Meinung, daß die Berechnung des Flächeninhalts bei allen Dismembrationen und daher auch die Entschädigung nach der dem Besitzstandsverzeichnisse zu Grunde liegenden Rechnungswcise zu erfolgen habe. Ich werde daher für den Antrag stimmen. Abg. v. Welck: Ich kann die aus dem Gesetze herge- leiteten Bedenken des Herrn Vicepräsidenten nicht theilen. Es handelt sich hier nicht darum, eine gesetzliche Bestim mung abzuändcrn; diese kann ganz gut neben dem An träge des Abg. Oehmichen stehen bleiben, wenn von der hohen Staatsregierung die Behörden angewiesen werden, den Grundstücksbesitzern die Flachenbcrechnung und die darauf hin zu gebende Entschädigung nach der gewöhnlichen Feld messerruthe bekannt zu machen. Ob die Berechnung der betheiligten Behörden nach der Straßenruthe erfolgt oder nicht, das kann den Grundstücksbesitzern gleichgültig sein. Es wird durch den Antrag nur bezweckt, die kleinen Grund stücksbesitzer, welche vielleicht gar keine Ahnung haben, daß verschiedene Längen- und Ruthenmaße eristiren, vor Irr tümern zu schützen; denn wenn auch die Behörden ange wiesen sind, den Betheiligten allenthalben auf deren Ver langen bekannt zu machen, wie viel der abgetretene Grund und Boden nach der Feldmefferruthe betragen würde, so kann dies leicht übersehen werden und ist es leicht erklärlich, wie Zrrthümer vorkommen können, zumal die kleinen Grund besitzer selten den Muth haben werden zu fragen, nach welcher Ruthe gerechnet wird. Im Interesse der kleinen Grundbesitzer werde ich nun dem Anträge des Abg. Oehmichen beistimmen. Abg. v. Erregern: Von mehrer» Seiten ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Antrag eine materielle Abänderung der bestehenden Verhältnisse durch aus nicht herbeiführe, sondern nur eine Modifikation der Berechnung, die allerdings sehr wünschenswert erscheint. Ich wollte in letzterer Beziehung nur noch eine Bemer kung beifügen. Gewöhnlich ist das Berhältniß bei der artigen Landabtretungen ein solches, daß nicht ganze Par ketten des Flurbuchs abgetreten werden, sondern nur ein Lheil der Parccllen. Es muß also eine neue Repartition der Steuereinheiten erfolgen nach dem Verhältnisse deS abgetretenen Theils der Flurparcelle zu dem beim Gute bleibenden. Dies führt aber nun zu der Notwendigkeit einer Umrechnung nach der Landesvermcssungsruthe. Es wird also in den meisten Fällen doch noch eine Umrechnung des nach Straßenrukhen ermittelten Grund und Bodens er folgen müssen. Darin dürfte zugleich eine Erwiderung gegen die Bemerkung des Abg. vr. Platzmann liegen. Allerdings wird bei der Abtretung von Land das Besitz- standsverzeichniß, das auf die Landesvermessung sich grün det, maßgebend sein im Materiellen, aber formell wird die Berechnung zum Behuf der Entschädigung nach den be stehenden Anordnungen zunächst nach achtelligen Ruthen bewirkt werden. Eine spätere Reduction wird sich aber in den meisten Fällen notwendig machen. In letzterer Be ziehung glaube ich, daß, wenn eine gesetzliche Bestimmung im Straßenbaumandat oder sonst wo vorkäme, diese kaum einem solchen Anträge entgegenstehcn dürfte, weil cs sich nur um eine formelle Ausführung der Abtretungsangelegen heit handelt. Ich für meine Person bin aber bei den De- putationsberathungen von der Ansicht ausgegangen, daß der Gegenstand enger noch mit der angekündigten Revision des Straßcnbaumandats zusammenhängt. Doch trete ich dem Anträge selbst nicht entgegen und will auch gern zu geben, daß er hier mit abgemacht werden kann. Eine materielle Preiserhöhung wird dadurch nie herbeigeführt werden. Es ist aber gut und zweckmäßig, daß Jeder, der Entschädigung zu empfangen hat, der Notwendigkeit über hoben wird, noch Umrechnungen vornehmen zu lassen, und daß er gleich beim ersten Blick das Maß übersehen kann, welches im Handel und Wandel gebräuchlich ist. Abg. vr. Platz mann: Ich bitte ums Wort zur Wi derlegung. Abg. Hepn: Ich habe den Antrag des Abg. Oehmichen unterstützt und werde auch für ihn stimmen, und zwar des halb, wie der Herr Vorstand der ersten Deputation sehr richtig bemerkt har, und aus dem einfachen Grunde, weil dann die Abgaben oder Dblasten nicht nach der achtelligen Ruthe gerechnet werden, sondern sie müssen nach der Ruthe zu 7 Ellen 14 Zoll berechnet werden. Ich finde also kei nen Grund, warum man sich gegen diesen Antrag sträuben soll; ich halte ihn für gerecht und glaube, daß er jeder Un zuträglichkeit vorbeugt. Den Herren Straßenbaubeamten wird es nicht schwer fallen, eine doppelte Berechnung auf- zustellcn und zwar in einer Weise nach der gewöhnlichen Vandcsvermessungsruthe und in der andern nach der acht elligen Ruthe. In letzterer Hinsicht dürfte es vielleicht zur Vereinfachung der Verwaltung dienen. Aus diesem Grunde werde ich für den Antrag des Abg. Oehmichen stimmen. Abg. Iungnickel: Der geehrte Abg. vr. Hertel stellte im Laufe seiner Rede den Zweifel auf, ob der Antrag des Abg. Oehmichen-Choren jetzt in die Aichordnung zu dringen oder ob cs paffender erscheine, ihn bei der Straßenbauange- 71*
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