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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Verordnungen durch Ausmessung. Maße dieser Art, welche mehr als zwei Procent im Zuviel oder Zuwenig von der Vorschrift abweichen, sind zurückzugeben. Die Stempelung erfolgt mehrmals an den obern Rändern und Böden. Ich habe meine Bedenken nicht eigentlich in der Weise ausgesprochen, als ob diese Maße zu klein sein könnten, weil hier die Verordnung schon die gesetzliche Größe vor schreibt; meine Bedenken gehen dahin, daß an vielen Orten ein oben spitzes, unten weites Maß existirt und diese Art wird hauptsächlich zum Kalkmessen verwendet und' dann macht es einen großen Unterschied, ob das Maß oben spitz oder weit ist, weil dadurch der Haufen oben größer oder kleiner wird. In unsrer Gegend wurde das oben spitze Maß verboten. Wir- nun diese Verordnung darauf Bezug nehmen, oder das alte spitze Maß wieder eingefühtt? Das Letztere hat, wie gesagt, zu vielen Unzuträglichkeiten geführt, weil in dem Niederlande durch die Bahn uns Kalk zuge führt und in solchen spitzen Maßen vermessen wurde. Königlicher Kommissar vr. Weinlig: Ich habe den Herrn Abg. Meinert immer nur wieder darauf aufmerksam zu machen, daß es im Z. 46 ausdrücklich heißt: „wo beson dere Verordnungen für Gemäße zu besonder« Zwecken", also auch zum Kalk, „bestimmte Formen und Dimensionen vor schreiben , da erfolgt die Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch das Aichamt". Nun ist keine dieser Verordnungen hier aufgehoben, folglich bleibt es bei den selben, denn die betreffende Verordnung ist keine amtshaupt mannschaftliche Verordnung, wie ich mir zu berichtigen er laube, sondern eine allgemeine im Gesetz- und Verordnungs blatt publicirte, die nur durch ausdrückliche Zurücknahme wieder aufgehoben werden könnte. Sollten sich noch oben spitze Maße finden, so würde der Abgeordnete nur die Güte haben müssen, die betreffenden Inhaber zu denunciren. Der Betreffende wird dann nach der bestehenden Verordnung bestraft werden, und es wird dies auch ferner der Fall sein. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Das Bedenken des Abg. Reiche-Eisenstuck scheint durch Das, was der Herr Regierungs-Commissar äußerte, doch nur theilweise erledigt zu sein. Wenn die Aeußerung des Herrn Commiffars sich auf die Freigebung der Anfertigung von Gewichten und Maßen sich bezog und beziehen soll, so gebe ich ihm voll ständig Recht. Ich glaube, daß der Mechaniker, welcher der Normal-Aichungs-Commission beigegcben ist, darin wohl mit concurriren kann; wenn aber von der Feststellung der Preise dieser Gewichte, Maße u. s. w. die Rede ist, so scheint mir doch ein anderes Verhältniß angenommen werden zu müssen, denn ich muß ganz offen gestehen, es würde dann -er Mechaniker, welcher der Commission beigegeben ist, am Ende Kläger und Richter in einer Person sein, er würde zu bestimmen haben, wie hoch diese Preise zu stellen seien und wäre selbst nachher Derjenige mit, welcher die Liefer ung zu übernehmen hat. Also könnte wohl der Einfluß, den er durch sein Gutachten auf die Commission üben wird, auch ein Einfluß sein, der ihm selbst zu Gunsten käme. Ich könnte daher auch nur wünschen, daß wenigstens der Mechaniker nicht derselbe sei, der die Preise zu bestimmen habe. Ich möchte eher wünschen, daß dem Satze das Wört chen „nicht" beigefügt und gesagt würde, es ist nicht zu lässig, daß der der Normalaichungscommission beigebene Mechaniker die Lieferung selbst übernimmt. Königlicher Kommissar vr. Weinlig: Der Abg. v° Nostitz spricht jetzt von dem Mechaniker, welcher der Nor malaichungscommission beigegebcn ist, von dem bisher aller dings keine Rede war, denn wir haben es bisher nur mit den Mechanikern der Aichämter zu thun gehabt. Was den Mechaniker der Normalaichungscommission anlangt, so kann man sich vollkommen beruhigen. Bei den Lieferun gen, welche die Normalaichungscommission zu machen hat, ist das große Publicum in keiner Weise betheiligt. Der Normalaichungscommission ist nur der Verkauf solcher Ge wichte und Gemäße Vorbehalten, die sich durch ganz beson dere Schärfe und Genauigkeit auszcichnen sollen. Da kommt es unendlich weniger auf den Materialpreis un unendlich mehr auf die Genauigkeit der Arbeit an. Ein derartiges Concurrenzverhaltniß, wie es der Abgeordnete hergestellt wissen will, oder eine Ausschließung des Mecha nikers der Normalaichungscommission, der präsumtiv gerade wegen der genauesten Lheilung der Maße und der ge nauesten Iustirung der Gewichte ein vorzüglicher Mecha niker sein muß, würde gar nicht im Interesse des Publikums liegen. Es würde sich also die Frage nur auf die Me chaniker bei den Aichämtern beziehen können und da ist zuerst der Jrrthum zu berichtigen, als ob die Aichmeister in der Lage wären, den Preiscourant sich selbst zu machen, dieselben sind aber weiter nichts, als Beamte der städtischen Aichungsämter, und das Aichamt als solches, also vorzugs weise das Vorsitzende Stadtrathsmitglied und die übrigen Betheiligten, machen den Preiscourant und die Normal aichungscommission ist außerdem in der Lage, als technisch vorgesetzte Behörde etwaige Ueberschreitungen in dieser Art zu verhüten. Uebrigens ist ganz klar, daß, da die Aich- ordnung nichts weiter thut, als daß sie den Aichmeistern die Facultät giebt, die Sache zu machen mit Genehmigung des Stadtraths, der, wie sich von selbst versteht, hier als eigentlicher Unternehmer anzusehen ist, und nicht die Aich meister als Personen, dadurch eine völlig freie Concurrcnz der Privatleute gar nicht ausgeschlossen wird. Denken Sie sich nur einfach den Fall, daß ein Aichamt sich ein fallen ließe, so hohe Preise für die Gewichte aufzustellen, daß es jedem Kaufmann im Orte möglich wäre, dem Pub licum die Gewichte billiger zu liefern, so wird die Folge davon sein, daß das Aichamt keine Gewichte mehr verkauft, und der neben dem Aichamte gleich am Markte sein Ge-
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