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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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in dem Gesetze vom 11. August 1855, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, §. 21, (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1855, S. 163) sowie in der die Publikation der Strasproceßordnung be treffenden Verordnung vom 13. August 1855, §. VM, (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1855, S. 321) enthaltenen Vorbehalte hervorgerufen, und die Verordnung vom 2. September 1856, die Bildung der Gerichts bezirke des Landes betreffend, erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Schönburg'schen Receßherrschaften. (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, S. 243 u. 328.) Obschon nun in der Verordnung vom 13. August 1855, die Publikation des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend, ein ähnlicher Vor behalt nicht ausgesprochen worden ist, so enthalten doch die gedachten Gesetze in mehrfacher Beziehung Bestimmungen, die mit der neuen Behördenorganisation und mit dem ver änderten Verfahren in Strafsachen in so engem Zusammen hänge stehen, daß sie ohne die zuerst gedachten, die Behör den erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung, sowie den Strafproceß betreffenden Gesetze nicht in Wirksamkeit treten können, und ebensowenig ist es schon wegen des in- nern Zusammenhangs der Behördenorganisation innerhalb der verschiedenen Landestheile eines und desselben Staates möglich, nur in einzelnen Distrikten die frühern Einrichtun gen ganz unverändert fortbestehen zu lassen. Als daher der Zeitpunkt eingetreten war, wo es die Ministerien der Justiz und des Innern nach Maßgabe der ihnen dieserhalb ertheilten Ermächtigung für zweckmäßig erachteten, jene Gesetze in den übrigen Landestheilen in Wirksamkeit treten zu lassen, die mit dem Hause Schönburg eingeleiteten Ver handlungen aber noch zu keinem Resultate geführt hatten, konnte nur die Frage entstehen, ob die Einführung der mehrerwähnten Gesetze überhaupt noch ausgesetzt bleiben sollte, oder ob solche unerwartet der künftigen definitiven Vereinbarung wegen der Schönburg'schen Receßherrschaften in den übrigen Landestheilen einzuführen, mmittelst aber die dadurch bedingten Modifikationen in der Rechtspflege innerhalb der mehrerwähnten Receßherrschaften auf ver fassungsmäßigem Wege zu bewirken seien. Die Staats regierung hat den zuletzt erwähnten Ausweg ergriffen und zu diesem Ende beziehentlich auf Grund von §. 88 der Verfassungsurkunde unterm 15. September und 17. No vember 1856 zwei, von sämmtlichen Staatsministern contra^ signirte Verordnungen (Staatsminister vr. v. Zschinsky war am 17. November beurlaubt) erlassen, welche der Ständeversammlung mittelst des eingangsgedachten, am 2. d. M. zunächst an die zweite Kammer gelängten Dekrets vom 17. November d. I. zur nachträglichen Genehmigung mitgetheilt worden sind. Nachdem die unterzeichnete Deputation sich der Be- rathung dieses ihr zugewiesenen Gegenstandes unterzogen hat, muß sie zunächst die Ueberzeugung aussprechen, daß die vorstehend näher bezeichnete, allerdings eine Ausnahme von der Regel enthaltende Maßregel durch die obwaltenden Verhältnisse vollkommen gerechtfertigt erscheint. Da'sich nämlich der Natur der Sache nach der Zeitpunkt nicht im 'Voraus bestimmen ließ, wo die noch gegenwärtig schwe benden Verhandlungen mit dem Hause Schönburg zu einem Resultate führen würden, so wäre es mit den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit unvereinbar gewesen, wenn die Wirksamkeit so wichtiger Gesetze nur aus diesem Grunde überhaupt auf ganz unbestimmte Zeit hinaus hätte ver schoben bleiben sollen. Daß aber deren Einführung in den übrigen Landestheilen gewisse darauf bezügliche, gleich zeitig zu erlassende Verfügungen in Betreff der Schön burg'schen Receßherrschaften nothwendig machte, wird die Kammer aus -dem Inhalte der durch die gedachten Ver ordnungen getroffenen Bestimmungen am deutlichsten er sehen. Indem man sich nun zu letztem selbst wendet, hat man nur noch die allgemeine Bemerkung beizufügen, daß bei deren Prüfung die nur provisorische Giltigkeit derselben stets im Auge behalten werden mußte. Präsident vr. Haase: Meine Herren. Es würde nun hier die allgemeine Debatte einzutreten haben. Jndeß muß ich hier auf eine Bemerkung der Deputation aufmerksam machen, welche im Berichte Seite 7 sich befindet, wonach bei der gegenwärtigen Prüfung der vorliegenden Verord nungen nur die provisorische, das heißt die zeitweilige Gil tigkeit derselben ins Auge zu fassen ist. Abg. Falcke: Ich habe bei der heutigen Verhandlung eine Erklärung abzugeben und bitte, 'dies bei der allge meinen Debatte Lhun zu dürfen. Es scheint mir in Bezug auf die vorliegenden Verordnungen die Frage nöthig, ob es nicht richtiger gewesen, für einige Bestimmungen derselben einen Giltigkeitstermin festzustellen. Dieser Zweifel soll mich aber nicht abhalten, für die Anträge der geehrten De putation zu stimmen, dabei verwahre ich jedoch ganz aus drücklich die Rechte der Bewohner des Schönburg'schen Receßgebiets auf verfassungsmäßige Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern des Königreichs, namentlich auch in Beziehung auf die seit dem 1. Oktober 1856 ausgelau fenen Criminalkosten, über welche diese Verordnungen und der Bericht nichts sagen. Soviel mir bekannt ist und so viel ich habe erfahren können, soll von den durchlauchtigen und erlauchten Herrschaftsbesitzern mit dankenswerther Li beralität noch nichts von ihnen erhoben oder die Erhebung von den pflichtigen Amtslandschaften suspendirt worden sein. In Betreff derselben hat die Staatsregierung auf meine neuliche Interpellation auch die Erklärung abgegeben, daß sie über ihre Uebernahme in Unterhandlung treten wolle, wenn die Hauptfrage geordnet sei. Ich hatte mir vorgenommen, heute einen bestimmten Antrag zu stellen; allein cs ist mir eine Mittheilung geworden, wonach ich glauben kann, daß ein Antrag über diesen oder einen an dern damit zusammenhängenden Punkt in kurzem unnöthig sein wird; ich ziehe es deshalb vor, ihn heute nicht zu stellen, behalte mir aber vor, wenn vor Schluß dieses Landtags die betreffende Angelegenheit noch nicht geordnet ist, darauf nochmals zürückzukommen. Präsident vr. Haase: Es wird die Erklärung des Herrn Abgeordneten zu Protokoll genommen werden. — Wünscht sonst Jemand im Allgemeinen über den Bericht und die Vorlage zu sprechen? Es scheint nicht so; wir würden also auf die fpeciellö Berathung übergehen.
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