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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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lichsten Beeinträchtigungen erlitten hat, und daß mindestens die Billigkeit eine ausreichcnve Abhilfe derselben fordert; daß aber auf der andern Seite der (wohl auch seit längerer Zeit als der größte Lheil der benachbarten Landwirthschaft vorhandene) Betrieb der Malischen Hüttenwerke nicht nur an sich, sondern in weit höherm Grade durch seinen Ein fluß auf den Bergbau, dessen ungeschmälerte Fortführung zum großen Theile von der neuerlichen Gestaltung des Hüttenbetriebes abhängt, von so bedeutender Wichtigkeit ist, daß derselbe bei der Collision mit Privatintercssen, welche seiner freien Bewegung entgegentreten könnten, dieschonendste Berücksichtigung erheischt. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wendet sich die Deputation nun zu den einzelnen in den Petitionen ge machten Vorschlägen, und zwar zuerst zu der als zweite bezeichneten Petition der sämmtlichen Grundstücksbesitzer zu Conradsdorf u. s. w. Dieselben beantragen, als Mittel direkter Abhilfe, 1) die Einstellung des gegenwärtigen und Herstellung des frühem Betriebes bei den Hüttenwerken, oder 2) Beseitigung der Flammenöfen, der englischen Röst öfen und der Rösten im Freien und 2 b) eventuell, daß der Hüttenrauch auf andere Weise unschädlich gemacht werde. Nach der mitgetheilten Erklärung des Herrn Commis- sars ist der Betrieb der Halsbrückner Hütten, nach der im vorigen Jahre erfolgten Aufhebung des Amalgamirwerkes, auf eine Ziffer herabgesetzt worden, welche dem von den Petenten gewünschten frühem Betriebe nunmehr wieder gleichkommt. Es ist damit dem Wunsche der Petenten, sofern er sich auf die Halsbrückner Hütten bezieht, Genüge geleistet, und der hierauf bezügliche erste Antrag zu 1 inso weit als erledigt zu betrachten. Durch die quantitative Verminderung des Halsbrück ner Betriebes wird der der Muldner Hütten (in deren Nähe sich weniger Culturland befindet) um so viel vermehrt und mithin der Abfluß der Schädenquelle nicht vermindert, son dern nur concentrirt. Es würde, wenn die Bedingungen gleichblieben, ein Lheil der in Halsbrücke beseitigten Schäden bei den Muldner Hütten wieder auftreten. Daher bean tragen die Petenten auch hier Verminderung des Betriebes, und an beiden Orten das Zurückgehen auf die alte Be triebsweise. Durch ein Eingehen auf diese Anträge würde aber der Malische Hüttenbetrieb und zugleich ein großer Lheil des vaterländischen Bergbaues in Frage gestellt wer den, denn es beruht die neuerliche Ertragsfahigkeit beider darauf, daß durch Einführung zweckmäßigerer Einrichtungen zur Gewinnung der Metalle aus den Erzen, d. i. durch die Flammen- und Röstöfen und freien Rösten, auch die ärmern Erze und große Mengen derselben nutzbar verar beitet werden können. Wäre dieser offenbare Conflict des Hüttenbetriebes mit der Landwirthschaft ein unlöslicher, so würde es der Deputation nicht leicht fallen, sich für das Weichen des Einen oder des Andern zu entscheiden. Da aber die von den Petenten selbst gestellten weitern Anträge das Mittel zur Lösung an die Hand geben, und zu Gun sten der Landwirthschaft anderweite Abhilfe ihrer Beschwer ungen möglich ist, so nimmt die Deputation keinen Anstand, die Anträge der Petenten auf Verminderung des Betriebes der Muldner Hütten zu 1 und auf die Rückkehr zur frühem Betriebsweise zu 2 als unberechtigte und als solche zu be zeichnen, welche auf sich zu beruhen haben. Um so berechtigter erscheint aber der Antrag der Pe tenten unter 2K, daß auf andere Weise der Hüttenrauch unschädlich gemacht werde, und die Staatsregierung hat dies selbst an erkannt, indem sie nach der oben mitgetheilten Erklärung des Herrn Commissars mit Aufwendung bedeutender Mittel und unter Benutzung der neuern Erfahrungen der Metall? urgie die nachtheiligen Einwirkungen des Hüttenrauchs auf die benachbarte Vegetation durch Anstalten zu beseitigen strebt, welche die schädlichen Bestandtheile desselben, so weit thunlich, entfernen sollen. Da nun auch nach den oben erwähnten Gutachten Sachverständiger (Haubner IH., S. 190, Stöckhardt I., S. 60 b) die von der Hüttcnverwal- tung in Angriff genommenen diesfallsigen Vorkehrungen solche sind, von denen sich eine Verstopfung der Schäden quelle hoffen läßt, so ist dadurch eine wesentliche Abhilfe für die Schäden der Landwirthschaft in Aussicht gestellt, ohne den Hüttenbctrieb in seiner Freiheit zu beschränken. Jedenfalls "wird abzuwarten sein, ob der Erfolg den ge hegten Erwartungen entspreche, darum aber auch der auf das fernere Streben der Hüttenverwaltung in dieser Rich tung gestellte Antrag der "Petenten die Bevorwortung der Kammer finden dürfen. Bis dieses erwünschte Ziel erreicht sein wird, bleibt für die Petenten noch eine andere mittelbare Abhilfe der Nachtheile, welche ihnen der Hüttenrauch zufügt, übrig, nämlich die Entschädigung der vorkommenden Verluste. Die Staatsrcgierung hat nach dem oben Mitgctheil- ten dieses Abhilfemittel seit dem Jahre 1855 auf die Pe tenten angewender und stellt auch dessen fernere Anwen dung in Aussicht. Die Letztem finden sich aber mit den gewährten Entschädigungssummen, obgleich sie dieselben für die ersten Jahre angenommen haben, nicht befriedigt und bitten daher 3) daß ihnen ihre Schäden vollständig und nicht wie bisher kaum zur Hälfte ersetzt, 4) die Abschätzung der Schäden aber durch eine un parteiische Commission Sachverständiger, in welche sie eben so viele Mitglieder wie die Staatsregierung wählen, erfolge. Ein vollständiger Ersatz der von den Petenten erlitte nen und möglicherweise noch für eine Zeit lang ihnen er wachsenden Hüttenrauchschäden könnte von denselben be ansprucht werden, wenn die rechtliche Verpflichtung der Hüttenverwaltung zur zEntschadigung feststände und nach gewiesen wäre, daß die Schäden trotz der von den Beschä digten auf den Betrieb ihrer Landwirthschaft gewendeten Sorgfalt und Sachkenntniß unvermeidliche gewesen. Da aber die erstere Voraussetzung zur Zeit nicht rechtlich fest gestellt ist, auch aus dem den Betroffenen früher gewahr ten, bei Einführung der neuen Grundsteuergesetzgebung ihnen entzogenen Steuernachiaß nicht abgeleitet werden mag, und da die Staatsregicrung, wie oben angeführt, wohl nicht mit Unrecht bezweifelt, daß die letztere Voraus setzung bei allen Petenten zutreffe, so konnte sich die De putation für eine unbedingte Bevorwortung dieser bei den Petitionen nicht aussprechen. Dagegen wird, wie oben erwähnt, die bisher gewährte Entschädigung von der Staatsregierung selbst als eine solche bezeichnet,' welche nur auf einer ungefähren Schätzung be ruhe, und es hat nach der oben mitgetheilten Erklärung der Staatsregierung der die Abschätzung leitende königliche
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