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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. Georgi: 2- Von dem nämlichen Zeitpunkte em ist Schlachtsteuer nur von Rindvieh und Schweinen nach den unter.4. 1 bis 4 und die Uebergangsabgabe von zollvercinsländischem Fleischwerk nach den unter 6. 1 und 2 aufgestellten Sätzen des beiliegenden .Tarifs sub zu erheben. Hierzu hat die Deputation nichts zu erwähnen. Abg. Emmrich: Ich habe gegen den Tarif selbst nichts zu bemerken; ich finde nur eine Lücke darin und bitte den Herrn königlichen Regierungscommiffar, Auskunft darüber zu geben, ob bei der unter v, „Uebergangsabgabe von vereinsländischem Flcischwerke" zu verstehen sei, ob die Fleischwerke netto oder brutto zu versteuern sind. Ich kann mirs nickt anders denken, als daß das frische Fleisch in der Regel netto ohne Emballage eingeführt wird, wäh rend geräuchertes Fleisch in der Regel in Kisten oder Fässern verpackt ist und empfangen wird. Ich weiß nun nicht, ob es da netto oder brutto versteuert werden muß. Königlicher Commissar Lehmann: Ich will zu Er ledigung dieser Anfrage den §. 45 der Ausführungsverord- ning vom 29. Mai 1852 vorlesen. Da heißt es von der Uebergangsabgabe von vereinsländischcm Fleischwerke: „Die amtliche Revision des zur Versteuerung angemcideten Fleisch werks beschränkt sich auf die Gewichtsermittlung des letztern. Wenn sich der steuerbare Gegenstand in einer Verpackung befindet, so ist, dafern der Inhalt der letztern lediglich in übcrgangssteuerpflichtigem Fleischwerke besteht, nicht gestattet, dieselbe bei der Versteuerung vom Gewichtsdctrage in Ab zug zu bringen, sind jedoch noch andere Artikel damit ver packt, so kann der Einbringcr auf Nettogewichtvermittlung des steuerpflichtigen Fleischwerks antragen. Dagegen soll aber auch bei frischem Fleischwerke in verpacktem Zustande ein etwaiges Uebergewichts von fünf vom Hundert und darunter nicht weiter berücksichtigt werden." Der Fall ist also bereits durch das Gesetz entschieden. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Rötz schke: Ich erlaube mir nur noch, eine Be merkung zu dem Tarif zu machen, und zwar zu den Zu satzbestimmungen und Erläuterungen. Dort wird mb 6. s gesagt: „Gast- und Speisewirthe re., sowie mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer nach den Banksätzen ?c. zu erlegen." Präsident vr. Haase: Davon kann erst später Sie Rede sein. Jetzt handelt es sich von §. 2. Abg. Rötz sch ke: Ich besckeide mich dessen; ich werde darauf zurückkommen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über §. 2 zu sprechen ? Hat der Abg. Fahnaucr eine Bemerkung zu §. 2 zu wachen? Der Abg. Fahnauer hat das Wort. Abg. Fahnauer: Ich kann Dem nicht, was der geehrte Herr Referent erwidert, beipflichten. Es besteht jetzt schon, daß wer ein Schwein schlachtet nur 12 Ngr., wer dagegen zwei und mehr schlachtet 15 Ngr. Steuer zahlt, ein Gleiches könnte fortbestehen, dann würden jeden falls die kleinern Schweine getroffen werden. Referent Abg. Georgi: Ich habe darauf zu entgeg nen, daß die erhöhten Satze, wo mehrere Schweine ge schlachtet werden, auf der doppelten Erwägung beruhen daß meistens in solchen Fällen das Gewicht der Schweine höher sein wird-, dann aber auch durch solches gemeinsames Schlachten die Concurrenz des Fleischers wesentlich er schwert wird. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer Z. 2 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: 3. Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel deidruckm lassen. Gegeben zu Dresden, am Auch hierzu hat die Deputation nichts zu erinnern und wird dessen unveränderte Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mir Z. Z einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: -l- Tarif für Erhebung der Schlachtsteuer und der Uebergangsabgabe von Zollverein ständischem Fleischwerke. Satze vom einzelnen Stück Vom Zollcentner beim Wantschlachten beim Hausschwchceii Schlachtsteuer für Nr. l. Ochsen von 400 Zollpfund und darüber: «) in Dresden, Leipzig und Chemnitz .... b) in andern Orten ' . . . . - 2. Ochsen unter 400 Zollpfund ....... - 3. Rindvieh anderer Art (ausschließlich der Kälber a) bei einem Gewicht von 200 Zollpfund und darüber b) bei einem Gewicht unter 200 Zollpfund . . - 4. Schweine 6 Thlr. — Ngr., 4 - 15-13 Thlr. — Ngr. — Thlr. — Rgr. 3 - — - ö. Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke für Nr. 1. Frisches Rindfleisch und Schweinefleisch .... — - 2. Geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes Rind- u.Schweinefleisch, Speck, Würste aller Art, Fett u.Infelt — - — - 1 - 10 - - — - 1 - 20 --
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