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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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vorliegende Frage angewendet, ob es besser ist, zu sagen: „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte" oder: „unbeschol tenen Rufes", so will es mir scheinen, als ob diese letztem Worte etwas mehr in sich faßten. Ich glaube, es kann Jemand im Besitze der Ehrenrechte sein, ohne doch voll ständig unbescholtenen Rufes zu sein, und dies würde mich bestimmen, für die Auffassung der Minorität und für die Vorlage zu sein. Nun ist dagegen angeführt worden, die Worte: „unbescholtenen Rufes" unterlägen einer mehr will kürlichen Auslegung, und cs wird für mich nun darauf an kommen, wer im vorliegenden Falle befugt ist, diese will kürliche Auslegung anzuwenden. Wenn ich den Sinn der Vorlage recht verstehe, so würde das wohl der Advocaten- vercin sein, und wäre das der Fall, so würde mich das um so mehr geneigt machen, für die Auffassung der Vor lage mich aussprechen zu können. Eine andere Frage, die ich mir noch erlauben will, ist die: ich glaube aus Erfah rung zu wissen, daß in unserm Strafverfahren ein Urtheil vorkommt, was auf „Entziehung der bürgerlichen Ehren rechte" geht, während mir nicht bekannt ist, daß auf Ent ziehung „des unbescholtenen Rufes" erkannt werden könne. Hätte ich Recht hierin, so würde mich das mehr für die Auf fassung der Majorität stimmen, da, wenn wir in der Gesetz gebung eine Bestimmung haben, die sich auf gewisse Worte beschränkt, hier also auf Entziehung der bürgerlichen Ehren rechte, es mir auch zweckmäßig scheint, im vorliegenden Falle ebenfalls diese Worte zu gebrauchen. Ich wiederhole, daß ich je nach den erhaltenen Erläuterungen für die Ma jorität oder Minorität stimmen werde. Abg. Sachße: Auch ich schlage mich auf die Seite der Majorität, ich halte das Wort „unbescholten" für zu viel deutig, als daß ich ohne Weiteres die Auslegung desselben in die Hand der Regierung gelegt wissen möchte, es ist so zweideutig, daß es den Rechtscandidaten ganz in die Hand der Behörden giebt. Meine Herren! Wollen Sie einen unabhängigen Sachwalterstand, so entfernen Sie gleich von Haus aus Alles aus dem Gesetze, was ihn'in die Lage bringt, von dem Wohlwollen der Staatsbehörden, sei es der höchsten oder der niedern, Schmälerung oder Besserung seiner Existenz erwarten zu müssen. Thun Sie Das, so wird es dem Volke nie an Mannern fehlen, die stets bereit sind, ohne Scheu jeder Ungerechtigkeit, jeder Bedrückung entgegen zu treten. Abg. vr. Wahle: Ich meinerseits halte den Ausdruck „unbescholtenen Rufs" jedenfalls für unschuldig und keiner Vielseitigkeit ausgesetzt. Es hat dieser Ausdruck bei der An wendung der Gesetze, in denen er zeither schon enthalten war, meines Wissens zu keinem Bedenken geführt. Für das Justizministerium wird dieser Ausdruck, wenn er zuge- lassen würde, und welches danach zu entscheiden hätte, immer einen sichern Anhalt gewahren; dagegen wird aus der von der Majorität vorgeschlagenen Fassung das Bedenken her- H.K. (2, Abonnement.) vorgehen, daß diese Entscheidung nicht mehr in die Hand des Ministeriums gelegt wäre, sondern es würde darüber eine Verwaltungsbehörde nach Befinden ein Stadtrath, eine Gemeindeobrigkeit oder ein Wahlcommissar u. s. w. zu entscheiden haben und dem Justizministerium würden nach Befinden die Mittel genommen sein, gegen eine solche vielleicht unrichtige Entscheidung eine Rokormstoria herbei zuführen. Ich möchte in dieser Beziehung dem Ministerium die möglichste Selbstständigkeit gewährt wissen, und darum werde ich mit der Minorität stimmen. Abg. Haberkorn: Ich spreche ganz kurz meine An sicht dahin aus, daß ich mit der Majorität stimmen werde, und zwar aus den theils im Berichte niedergelegten, theils von den Vorrednern weiter auseinandergesctzten Gründen. Einen Hauptgrund bildet für mich aber der Umstand, daß ich die Worte „unbescholtenen Rufs" für zu vag, wohl aber dazu für geeignet halte, zu jeder Maßregel gebraucht wer ben zu können. Ich behaupte nicht, daß sie zu jeder Maß regel werden benutzt werden, aber ich behaupte, daß sie dazu benutzt werden, um die Existenz jedes Advocaten gefähr den zu können. Die Aufnahme solcher Worte in ein neues Gesetz scheint mir weder zuträglich noch räthlich. Dagegen sind die Worte „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte" bereits gesetzlich eingebürgert, können also zu großen Zweifeln schwerlich Veranlassung geben, wir wissen, was zum Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gehört und die erforderte Eigen schaft wird durch sie genau begrenzt. Deshalb stimme ich für die Majorität. Referent Abg. v. König: Zunächst wollte ich dem geehrten Abg. Rittner antworten.. Seiner Voraussetzung, daß die Advocatenvereine darüber, ob Jemand bescholten sei oder nicht, zu hören sein würden, ist ganz richtig. Es ist von der Deputation zu §. 49 unter 7 ein Zusatz vor geschlagen worden: „In Fallen, wo die Zulassung zur Advocatur oder zum Notariate Zweifeln unterliegt, ingleichen in Fällen, wo die Ausschließung von gedachten Aemtern ausge sprochen werden soll, ohne daß Bestrafung wegen eines entehrenden Verbrechens vorausgegangen ist, nicht minder, wenn eine der in §Z. 5 oder 10 gedachten Maßregeln beabsichtigt wird, mit ihrem Gutachten vernommen zu werden oder auch selbstständige Anträge zu stellen, worüber jedoch denr Justizministerium die Entschließung zusteht." Die Bestimmung, „wo die Zulassung zur Advocatur Zweifeln unterliegt", ist diejenige, welche ganz entschieden hierher gehört. Schon dadurch werden die Bedenken gegen den etwas weiter gehenden Ausdruck „unbescholten", die vielleicht erhoben werden können, bedeutend gemildert. Den geehrten Abgeordneten übrigens, welche der Meinung find, daß durch den strengem Ausdruck die Existenz von bereits immatriculirten Sachwaltern gefährdet werden könnte, setze ich entgegen, daß es sich hier überhaupt nur um die Zulas sung zur Advocatur handelt, daher ein bereits iinmatriculir- 114
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