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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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löst werden. Handelt nun aber der betreffende zweite Satz nur von dem erstgedachten Falle, so schien es nöthkg, die selbe Vorschrift auch auf den andern Fall zu erstrecken und deshalb folgenden Zusatz beizufügen: „Gleiches gilt, wenn ein bereits übernommener Auftrag zurückgegeben wird." Präsident Vr. Haase: Begehrt Jemand bei diesem Paragraphen das Wort? Königlicher Commissar vr. Marschner: Der von der geehrten Deputation vorgeschlagene Zusatz enthalt Etwas, worüber die Staatsregierung vollkommen einverstanden ist. Die Staatsregierung hat aber nicht für nöthig gehalten, etwas dem Zusatze Entsprechendes in diesen 18 aufzu nehmen. Was dieser Zusatz enthält, ist schon anderwärts bestimmt worden. Z. 16 und 17 handeln von Fällen, wo der Advocat einen ihm gewordenen Auftrag zurückgeben muß oder zurückgeben kann. In diesen Fallen hat die Zurückgabe allemal rechtzeitig zu geschehen. Der Aus druck „rechtzeitig" ist dort im civilrechtlichen Sinne und zwar in der Maße gebraucht, daß die Zurückgabe alle mal in der Weise geschehen muß, daß für den Constituen- ten ein Nachthcil daraus nicht erwachsen kann. Der tz. 18 handelt von dem Falle, wenn ein Sachwalter den Auftrag ablchnt. Zeither konnte man annehmen und nahm auch an, daß der Sachwalter, wenn er den Auftrag nicht über nehmen wollte, keine Verpflichtung auf sich hatte, die In teressen Dessen, der sich an ihn gewandt, zu wahren. Zn sofern war hier eine Bestimmung nöthig, welche der zweite Satz des §. 18 enthält. Es ist ausgesprochen, daß der Sachwalter, wenn er auch den Auftrag nicht übernehmen kann, doch nach Möglichkeit das Interesse Dessen, der sich an ihn wendete, wahren muß. Dies speciell auszuspre chen in Bezug auf den Fall in tz. 16 und 17 hielt man nicht für nöthig, weil dort das Erforderliche schon gesagt war durch den Ausdruck „rechtzeitig." Jndeß, wie schon bemerkt worden ist, findet keine Meinungsverschiedenheit in der Sache selbst statt, sondern es fragt sich nur um ein Mehr oder Weniger im Ausdrucke hinsichtlich der Wahr ung des Interesses des Clienten von Seiten des Advocaten, wenn man den vorgeschlagenen Zusatz zu §. 18 belieben wollte. Denn, wie gesagt, zugeben muß man, daß er nichts Anderes enthalt, als was die Staatsregierung auch gewollt hat. Referent Abg. v. König: Es kann zugegeben werden, daß Das, was der Zusatz beabsichtigt, bei einer richtigen Auffassung und Auslegung der Worte „rechtzeitig" und „ungesäumt" ebenfalls gefunden werden würde. Allein da man für nöthig erachtet hat, in §. 18 Das besonders auszusprechen, was der Advocat im Falle der Nichtannahme eines ihm gegebenen Auftrages zu thun habe, so hielt man es für sehr angemessen, und zu Vermeidung von Mißver ständnissen für rathsam, die Bestimmung auch auf den Fall auszudehnen, wenn der bereits übernommene Auftrag ab gelehnt wird. Es schien das um so räthlicher, weil in §. 18 eine Bestimmung für den Fall der Annahme oder Ablehnung getroffen ist, aus dem Mangel einer gleichen Bestimmung für den Fall der Zurückgabe aber unrichtige Folgerungen gezogen werden könnten. Präsident Vr. Haase: Meine Herren! Die Deputation hat vorgeschlagen den §. 18 unverändert anzunehmen, je doch mir einem Zusatze. Ich frage, nimmt die Kammer den §. 18 unverändert an? — Einstimmig Ja. Ist die Kammer auch damit einverstanden, daß der von der Deputation beantragte Zusatz, welcher auf Seite 64 des Berichtes sich befindet, und welcher so lautet: „Gleiches gilt, wenn ein bereits übernommener Auftrag zurückgegeben wird" hinzugcfügt werde? — Ein stimmig Ja. Nimmt die Kammer also in dieser Maße den 18 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 19. Der Advocat ist, dafern etwas Anderes nicht verabredet worden, gehalten, seinem Auftraggeber über den Stand der ihm zur Besorgung anvertrauten Geschäfte von Zeit zu Zeit, jedenfalls so ost etwas Wichtiges darin vorgekommen, oder doch wenigstens alljährlich einmal, überdies in bürger lichen Streitsachen ungesäumt nach Bekanntmachung jedes Erkenntnisses, in Verwaltungs- oder Verwaltungsstraf sachen aber ungesäumt nach Bekanntmachung einer Ent scheidung oder Verordnung der Verwaltungsbehörde Mit- theilung zu machen. Die Motiven lauten: Zu §. 19. Vielfach sind Klagen darüber vorgekommen, daß die Auftraggeber oft lange, Zeit ohne Nachricht über den Stand der Sache blieben. Die Advocaten fanden leicht eine Ent schuldigung darin, daß es in dieser Hinsicht an präcisen Vorschriften fehlte. Solche in der Maße zu fassen, daß sie sich ganz genau jedem einzelnen Falle besonders anpassen, ist nicht möglich. Man hatte sich daher auf einige allgemeine Vor schriften zu beschränken, welche aber nichtsdestoweniger dem Zwecke vollkommen entsprechen werden. Sicher nämlich ist Jeder, daß er wenigstens alljährlich einmal, überdies in bürgerlichen Streitsachen mindestens nach Bekanntmachung jedes Erkenntnisses, in Verwaltungs- oder Verwaltungs strafsachen aber nach Bekanntmachung einer Entscheidung oder Verordnung der Verwaltungsbehörde und zwar stets ungesäumt Mittheilung erhalt. Ein Advocat, welcher diese äußersten Termine nicht inne Halt, befindet sich im offen baren Unrechte. Allein pflichtwidriges Verhalten kann seiner Seits auch schon viel früher stattfinden, indem ihm ganz im Allgemeinen obliegt, seinem Auftrag geber über den Stand der ihm zur Besorgung anver trauten Geschäfte von Zeit zu Zeit und jedenfalls so ost etwas Wichtiges darin vorgekommen, Nachricht zu geben. Von der Natur des Geschäftes, sowie von den Beziehun gen, in welchen der Auftraggeber und der Advocat zu em-
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