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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Advocat wirklich eine gerechte Forderung hat, dann ist cs sehr billig, daß die Partei auch in Strafe genommen wird. Eine criminalistische Strafe kann allerdings in diesem Falle nicht eintreten. Man mußte hier eine Strafe mehr pro- cessualisch festsetzen, wenn das Chicaniren von Seiten der Parteien aufhören soll. Strafen gegen das Chicaniren der Parteien haben wir schon jetzt in unsrer Proceßgesetzgebung und werden sie wahrscheinlich auch künftig beibehalten. Man wird daher nicht sagen können, daß der zweite Satz etwas Außergewöhnliches oder gar etwas Unlogisches ent halte. Ich glaube, er ist sehr logisch. Deshalb muß sich auch die Staatsregierung dafür verwenden, daß §. 26 in seinem ganzen Umfange angenommen werde. Der Wunsch der Regierung ging dahin, daß die Advocaten zu ihren gerechten Forderungen gelangen können. Deshalb mußte eine entsprechende Anordnung in diesem Paragraphen gesche hen. Man würde aber dem Chicaniren Thür und Thor offnen, wenn man diese Bestimmung aus dem Paragraphen herausnähme. Dadurch würde der Paragraph für den Advocaten den Werth verlieren, den er haben sollte und notywendiger Weise haben muß. Referent Abg. v. König: Es ist von mehrer« ge ehrten Rednern, namentlich von dem Herrn Borstande der Deputation, von dem Herrn Bürgermeister vr. Hertel und zuletzt von dem Herrn königl. Commissar Das weiter aus geführt worden, was ich im Anfänge nur ganz kurz auf die Bedenken der Herren Abg. Rittner und Jungnickel be merkte, daß nämlich von Bestrafung der Clienten in kei nem Falle die Rede sein kann und soll, wenn cs sich um blvse Anfragen und Zweifel handelt, welche in Betreff der Richtigkeit der Liquidation gestellt oder erhoben werden. Es handelt sich vielmehr darum, daß Strafbestimmungen eintreten sollen, wenn der Client bestimmt die Behauptung aufstellt, welche sich nachher als unbegründet ausweist. Durch eine solche Behauptung hemmt er den Gang des Verfahrens, und es scheint der Billigkeit und Gerechtig keit angemessen zu sein, daß er für ein solches Verfahren auch angemessen bestraft wird. Die Nothwendigkeit des zweiten Absatzes wird einleuchtend sein, wenn man erwägt, daß im ersten Satze von der allgemeinen Regel eine dop pelte Ausnahme gemacht wird. Es wird nämlich auf exe- cutivischem -Wege dem Sachwalter zu seinen Kosten »er hoffen, nach deren richterlicher Feststellung, als handle es sich um ein der Hilfsvollstreckung zu Grunde liegendes ge richtliches Document. Das ist die Erleichterung für die Sachwalter. Es wird aber zugleich bestimmt, daß auch eine einfache Versicherung des Clienten hier, daß Etwas nicht geschehen oder gegen das Verbot geschehen sei, das executivische Verfahren gehemmt wird, ohne daß sofort die Richtigkeit des Einwandes bescheinigt worden wäre. Das ist die zweite Ausnahme. Für diese beiden Fälle nun ist, damit nicht Mißbrauch getrieben wird, eine angemessne Strafbestimmung aufgestellt worden, die im zweiten Satze enthalten und nach beiden Seiten hin gleich vertheilt wor den ist. Es kann daher nach meinem Dafürhalten der zweite Absatz nicht in Wegfall kommen. Was die Anfrage des Herrn Abg. v. Schönberg betrifft, so ist es sehr schwierig, über einen concreten Fall Auskunft zu ertheilen, ohne daß man denselben vollständig übersteht. Nach der Darstellung des Herrn Anfragenden würde es sich füglich nicht anders denken lassen, als daß ein Versehen der betreffenden Ge richtsbehörde nicht dem Sachwalter zur Last stellt. Denn wenn eine Zeugenabhürung von einer Gerichtsbehörde vor genommen worden wäre, welche dazu nicht competent ist, so müßte eben die Gerichtsbehörde ihre Cvmpctenz ver kannt haben und hätte sich daher dem Anträge des Sach walters nicht fügen sollen. Im Uebrigen hat der geehrte Abgeordnete uns nicht gesagt, ob vor Bezahlung der be treffenden Kostenansätze alle zulässigen Rechtsmittel erschöpft worden wären und ob dieselben ohne Erfolg geblieben sind. Sind sic nicht angewendet worden, so haben cs sich die betreffenden Betheiligren natürlich selbst zuzuschreiben, daß sie Etwas bezahlt haben, wozu ihnen die vollständige recht liche Verpflichtung nicht oblag. Was die Aeußerung des Abg. Seiler betrifft, so glaube ich, muß man sich wieder holt auf den Standpunkt stellen, daß die Präsumtion der Rechtlichkeit für den Sachwalter streitet wie für jeden An dern, und man braucht von keiner besonder» Vorliebe für den Advocatcnstand eingenommen zu sein, wenn man diese Präsumtion auch für ihn in Anspruch nimmt. Abg. Rittner: Auch nach den mannichfachcn Erläute rungen, welche gegeben worden sind, um die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit des von mir angefochtenen Satzes nachzu weisen, kann ich mich von meiner Auffassung nicht trennen. Ich bin noch immer der Meinung, daß dieser Zusatz schädlich und überflüssig sei. Ich glaube er ist gefährlich und nach theilig für uns, die wir im praktischen Leben den Juristen gegenüberstehen. Es ist allerdings namentlich durch die Nachweisungen des Vorstands der geehrten Deputation die Tragweite dieses Satzes sehr eingeschränkt worden. Ich habe es nun mir deutlich herausgenommen, daß von einer Bestrafung des Clienten hier die Rede sein soll dann, wenn er eineLhatsache bestreitet. Das ist Alles recht schön. Allein, meine Herren, auch das Anzweifeln einer Thatsache ist noch kein Criminalverbrechen. Ich glaube, daß Fälle im praktischen Leben eintreten müssen — ich verweise nur auf die Verpflichtung, die der Nichtjurist übernimmt, wenn er schwierige Vormundschaften antritt -- ich glaube, daß Fälle im praktischen Leben vorkommen müssen, wo es dem Vormund zur Pflicht wird, daß er Zweifel an der Wahr heit einer Thatsache aussprechen muß vor Gericht, obgleich es sich später ergeben kann, daß die Thatsache eine wirklich geschehene ist. Wenn ich also gegen diesen Satz fechte, so glaube ich nicht, daß ich nöthig habe, mich gegen den Ver dacht zu rechtfertigen, als ob irgend wie im Mindesten ein feindseliges Gemüth in mir vorhanden sei gegen die Herren
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