Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen eben vorgetragenen §. 32 zu sprechen? Die Deputation hat zu dem ersten Satz dieses Paragraphen nichts bemerkt, nur den zweiten Satz zu verändern vorgeschlagen und im Uebrigen den ganzen Paragraphen unverändert gelassen. Referent Abg. v. König: Es handelt sich nur um eine Abänderung des zweiten Satzes. Präsident vr. Haase: Nach dem Bericht soll der Satz: „Zn dem Ausschreiben rc. mitzutheilen" stehen bleiben. Referent Abg. v. K ö n i g: Der bleibt stehen. Präsident vr. Haase: Die Deputation schlägt vor, meine Herren, den ersten Satz des Paragraphen unverän dert anzunehmen. Nimmt dieKammer diesen ersten Satz an? — Angenommen. Für den zweiten Satz hat die Deputation die Fassung vorgeschlagen, welche sich Seite 75 im Berichte findet und so lautet: „Wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erlangt worden ist, ingleichen wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Advocaten- vereins betheiligt hat, findet eine nochmalige Wahl statt, bei welcher ohne Rücksicht darauf, wieviel Mitglieder ab gestimmt haben, und ob mindestens ein Drittheil der ein gegangenen Stimmen erlangt wurde, die relative Stim menmehrheit unbedingt entscheidet." Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich sollte glauben, daß die Worte des Entwurfs: „in dem Ausschreiben zu dieser zweiten Wahl sind die Ergebnisse der ersten Wahl handlung mitzutheilen" auch stehen bleiben müssen. Präsident vr. Haase: Es hat dies der Herr Referent, soviel ich mich erinnere, erklärt. Nimmt die Kammer den zweiten Satz des Paragraphen in dieser ab geänderten Fassung an? — Angenommen. Endlich frage ich noch, ob dieKammer den dritten und vierten Satz des Paragraphen: „In dem Ausschreiben zu dieser zweiten Wahl sind die Ergebnisse der ersten Wahlhandlung mitzutheilen. Zwischen Denen, welche bei einer Wahlhandlung eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, giebt, sofern es auf Entscheidung der Frage ankommt, welchem von ihnen der Vorzug gebühren soll, das Loos den Ausschlag." annehme? — Angenommen. Nimmt die Kammer in dieser beschlossenen Maße den ganzen Paragraphen an? — Ange nommen. Referent Abg. v. König: 33. Die Wahl geschieht durch Abgabe oder Einsendung von Zetteln, auf welchen jeder Wählende Diejenigen be zeichnet, denen er feine Stimme-giebt. Die Deputation hat nichts zu bemerken. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit dem §. 33 einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 34. Für die sieben Mitglieder der Advocatenkammer sind zugleich sieben Stellvertreter zu wählen. Als gewählt zur Stellvertretung sind Diejenigen zu betrachten, welche bei der Wahl, und zwar sofern es zu einer zweiten Wahl kommt, bei dieser, nach den zu Mitgliedern der Advocaten kammer Gewählten die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorschrift des tz. 32 über Ent scheidung durch das Loos. Die Deputation ist ganz einverstanden mit diesem Paragraphen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den vorgetragenen §. 34 unverändert an? — Ange nommen. Referent Abg. v. König: Z. 35. Aller zwei Jahre scheiden abwechselnd, das eine Mal drei Mitglieder der Advocatenkammer, sowie drei Stellver treter, das andere Mal aber die übrigen vier Mitglieder der Advocatenkammer, sowie die übrigen vier Stellvertreter aus, und sind die Ausscheidenden jedesmal durch eine neue Wahl nach Maßgabe der Vorschriften in den §. 32 fg. zu ersetzen. Diejenigen drei Mitglieder und drei Stellvertreter, welche bei dem ersten Wechsel auszuscheiden haben, dem nach nur zwei Jahre in ihrer amtlichen Stellung bleiben, werden durch das Loos bestimmt. Die Deputation hat keine Bemerkung gemacht. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den eben vorgetragenen §. 35 an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 36. Die ausscheidenden Mitglieder der Advocatenkammer, sowie die ausscheidenden Stellvertreter sind zwar sofort wieder wählbar, doch nicht gehalten, für die ersten zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden die Wahl zum Mitgliede der Advocatenkammer oder zum Stellvertreter anzunehmen. Es ist nichts dabei zu bemerken gewesen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §. 36 an? -- Angenommen. Referent Abg. v. König: 37. Die Advocatenkammer wählt aus ihrer Mitte jedes Mal auf die Dauer von zwei Jahren sowohl einen Vor stand und einen Secretar, als auch für einen jeden der selben einen Stellvertreter. Auch hierzu hat die Deputation sich einverstanden erklärt. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammerauch diesen §. 37 an? — Angenommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder