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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Beschließt sie gleich anfangs, oder auch nach Befra gung des Beschuldigten, eine nähere Erörterung, so tragt sie die Vornahme derselben einem nicht zur Advocatenkam- mer gehörenden Mktglicde des Vereins auf und ordnet die sem ein Mitglied des Vereins, welches nicht zur Advocaten- kammer gehört, als Protokollführer zu. Die Motiven lauten: Zu §. 55. Bei den Vorschriften über das Disciplinarverfahren in den §Z. 55—67 hat man mehrfach die Bestimmungen des hannoverschen Gesetzes vom 8. November 1850, die Ein richtung von Anwaltskammern betreffend, §§. 13—34, zum Anhalt nehmen können. Nur ist man bemüht gewe sen, das Verfahren so einfach wie möglich zu ordnen, was in Betracht, daß die Strafen, zu denen es kommen kann, nicht eben schwer sind, vollkommen angemessen erschien. Zn Erwägung war zu nehmen, ob für Disciplinar- sachen ein besonderer Ankläger aufzustellen sei, wie dies in Hannover der Fall ist. Dort wird ein Mitglied des Ad- vocatenvereins dazu erwählt, das Amt des Staatsanwalts zu versehen. Dieses Mitglied, Syndikus genannt, hat die Verpflichtung auf sich, jedem zu seiner Kunde gekommenen Disciplinarvergehcn nachzuforschen und bei der Anivaltskam- mer die Anträge auf Bestrafung zu stellen, auch dieselben gehö rig zu verfolgen. Diese Einrichtung ist zwar mehrfach von sächsischenAdvocaten empfohlen worden. Gleichwohl hat man sich nicht für dieselbe entscheiden können. Das Amt, welches den damit Bekleideten verpflichtet, den Fehlern und Ver gehungen seiner Standesgenossen nachzuforschen und diesel ben behufs der Bestrafung zur Anzeige zu bringen, würde kaum Jemandem angenehm sein. Eben deshalb läßt sich nicht erwarten, daß es mit Eifer verwaltet werden würde. Dasselbe wird übrigens entbehrlich sein. Denn ist einmal das Gefühl für Standesehre mehr geweckt und be lebt, dann wird gewiß jeder Einzelne, auch ohne besondere äußere Verpflichtung dazu, sich für berufen achten, den Andern zu überwachen, und wenn Anlaß zu einem disci- plinarischen Einschreiten vorliegt, dasselbe bei der Anwalts kammer in Anregung zu bringen. Dieser aber ist durch 49 unter 6 in der Gesammtheit ihrer Glieder zur Pflicht gemacht, sich möglichst in steter Kenntniß darüber zu er halten, in wieweit die Mitglieder des Advocatenvereines sich berufs- und standesgemäß halten, und, sobald sich An laß zu dem Disciplinarverfahren ergiebt, dieses einzuleiten. Eine Ueberwachung also, welche anderwärts nur Sache eines einzigen Beamten ist, liegt nach dem Entwürfe sämmt- lichen sieben Mitgliedern der Advocatenkammer ob und wird Von diesen gewiß vollständiger ausgeübt werden können, als es sich von jenem Einen erwarten ließe. Der Bericht sagt: Zu §. 55. Wenn in Absatz 2 bestimmt ist, daß die Vornahme der Erörterung sowohl als die Protokollführung dabei einem nicht zur Advocatenkammer gehörigen Mitgliede übertragen werden sollte, so war die Deputation damit nicht einver standen, daß die Mitglieder der Advocatenkammer von die sen Geschäften ausgeschlossen werden sollen. Sie glaubt vielmehr, daß letztere gerade vorzugsweise in die Hände von Mitgliedern der Advocatenkammer zu legen sind, weil diese voraussetzlich bei den Mitgliedern des Vereins in be- sonderm Ansehen stehen. Sie schlägt daher folgende Ab änderung des zweiten Satzes vor: Beschließt sie gleich anfangs oder auch nach Befragung des Beschuldigten eine nähere Erörterung, so trägt sie die Vornahme derselben einem ihrer Mitglieder auf und ordnet demselben ein anderes Mitglied der Advvcaten- kammer als Protokollführer zu. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den 55 zu sprechen? — Die Deputation hat eine Abände rung des zweiten Satzes des Paragraphen beantragt: Nach ihrem Vorschlag soll dieser zweite Satz folgende Fassung erhalten: „Beschließt sie gleich Anfangs oder auch nach Be fragung des Beschuldigten eine nähere Erörterung, so trägt sie die Vornahme derselben einem ihrer Mitglieder auf und ordnet demselben ein anderes Mitglied der Advo catenkammer als Protokollführer zu." Ist die Kammer hierin der Ansicht der Deputation und nimmt sic diese Abänderung des zweiten Satzes dieses Paragraphen an? — Angenommen. Nimmt die Kammer in dieser Maße §. 55 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 56. Der zur Erörterung der Sache Beauftragte kann den Angeschuldigten und Alle, welche der Disciplinarstrafgcwalt der Advocatenkammer unterworfen sind, vorfordern und befragen. Erscheint der Beschuldigte auf die zweite an ihn ge richtete Vorladung nicht, oder verweigert er, sich über die Beschuldigung auszulassen, so gilt dieselbe für zugcstanden. Wenn Personen zu befragen sind, über welche dem Advo- catenvereine die Disciplinarstrafgewalt nicht zusteht, und dieselben, sich von dem zur Erörterung Beauftragten abhö ren zu lassen verweigern, so ist wegen Abhörung derselben die zuständige Gerichtsbehörde durch die Advocatenkammer anzugehen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Personen, welche der Disciplinarstrafgewalt der Advocatenkammer nicht unter worfen sind, der Aufforderung des zur Erörterung Beauf tragten, Schriften vorzulegen, nicht nachkommen. Eine Vereidung der bei der disciplinarischcn Erör terung abzuhörenden Personen findet nicht statt, sondern nur eine Verweisung auf die Pflicht, gewissenhaft die Wahr heit auszusagen. Die von dem Protokollführer aufgenomwencn und von dem zur Erörterung Beauftragten mitunterzeichnetcn Pro tokolle haben für das Disciplinarverfahren vor dem Advo- catenvereine die Kraft öffentlicher Urkunden. Die Motiven lauten: Zu ß. 56. , . , Eine Vereidung der bei der disciplinarischen Erörte rung abzuhörenden Personen ließ man nicht nach, weil, wenn sie gestattet wäre, in Betracht der Bestimmung ß. 71 leicht der Fall eintreten könnte, daß über dieselben That- sachen ein zweites Mal zu schwören wäre. Uebrigens wird die Verweisung der Abzuhörenden auf die Pflicht, gewissen-
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