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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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als ob hier der Aufsichtsbehörde, unter welcher man doch keine andere, als das Appellationsgericht und das Justiz ministerium verstehen kann, das Recht eingeräumt werden solle, der Advocatenkammer oder dem Advocatenverein vor zuschreiben, wann und wie er die Beschlüsse fassen soll; wenigstens ist eine solche Möglichkeit durchaus nicht aus geschlossen. Ich werde daher gegen die fraglichen Worte und für deren Wegfall stimmen. Was Punkt 9 betrifft, so behalte ich mir vor, noch beim Schlußworte das Nöthige zu sagen. Präsident vr. Haase: Der geehrte Abgeordnete würde Das, was er noch hier vorzubringen hat, jetzt auszuspre chen haben. Abg. Koelz: Dann bitte ich, noch wenige Worte bei fügen zu dürfen. — Ich theile auch hier vollständig die Ansicht des Abg. Haberkorn. Meine Herren! wenn auch der Satz stehen bleiben sollte, so bleibt er sicher nur auf dem Papier stehen, in der Praxis wird er nicht die geringste Bedeutung haben. Es ist, sage ich, eine praktische Un möglichkeit, daß eine derartige Aufsicht der Advocatenkam mer über die Nechtscandidaten irgend mit Erfolg geübt werden kann. Präsident vr. Haase: Es hat Abg. Habcrkorn noch mals um das Wort gebeten und ich frage die Kammer, ob sie ihm dasselbe zum dritten Male gestatten wolle? — Einstimmig I a. Abg. Haberkornr Ich will mir blos sehr wenige Worte in Bezug auf eine Aeußerung des Abg. v. Crie- gern erlauben, welche dahin ging, daß die Gründe, aus welchen der Wegfall der Bestimmung snb 9 gewünscht wird, sich zu widersprechen schienen. Es ist aber nicht so; bleibt nämlich die Bestimmung sub 9 stehen, so wird die Folge davon die sein, daß entweder eine laxe Aufsichts führung, oder gar keine eintritt. Statt solchen Erfolgs einer gesetzlichen Bestimmung will ich aber lieber gar keine. Eben so wenig bin ich geneigt, blos des moralischen Ein drucks wegen Satz 9 stehen zu lassen, für solchen bedarf es keiner gesetzlichen Bestimmung. Ich glaube daher, wenn man nicht Zu einer speciellen Aufsicht über die Ad- vocaten und ihre Expeditionen kommen will, — und das kann man mit andern Worten auch Bevormundung nen nen — nützt die Bestimmung Nichts. Die Gründe ge gen die Aufnahme widersprechen sich daher nicht, sondern fallen zusammen, und deshalb erkläre ich mich fort wie vor gegen den Satz 9° Abg. Jungnickel; Ich habe recht sehr zu bedauern, daß von so vielen Rednern, namentlich den Herren Juri sten, nicht auch auf den Gegenstand, den ich in Erwäh nung gebracht habe, eingegangen worden ist, um mir darüber Klarheit zu verschaffen. Ich befinde mich daher als Laie in großer Verlegenheit und bin nicht im Stande, genau zu beurtheilen, ob der von mir in Aussicht gestellte Antrag bei §. 49 unter 9 geeignet erscheint oder nicht. Deshalb wäre es mir wünschenswerth gewesen, wenn sich ein Jurist, der das Wort gehabt hat, auch über diesen Ges genstand sich verbreitet und seine Ansicht darüber ausge sprochen hätte. Der Herr Referent scheint mich falsch ver standen zu haben. Es ist mir allerdings bekannt, daß die Rechtscandidaten im Auftrage ihres Principals berechtigt sind, Termine vor dem Gericht abzuhalten, aber nicht ge setzlich festgestellt ist, daß die Rechtscandidaten auch im Auftrage ihres Principals berechtigt sein sollen, in Crimi- nalsachen beim öffentlichen Verfahren die Berthcidigung eines Angeklagten zu übernehmen. Nun will ich keines wegs den Advocaten dadurch eine Verpflichtung auferlegt wissen, nein, nur eine Berechtigung, um dann in geeigne ten Fällen ihre Rechtscandidaten damit beauftragen zu können. Ich weiß nicht, ob von Seiten des Justizmini steriums in dieser Beziehung ein ausdrückliches Verbot existirt, oder ob überhaupt das Ministerium Bedenken trägt, den Advocaten ein solches Recht zu ertheilen und in dieser Beziehung möchte ich allerdings nähere Auskunft erbitten, um mir darüber klar werden zu können. Referent Abg. v. König: Ich glaube, den geehrten Abgeordneten nicht mißverstanden zu haben, ich bin viel mehr der Ansicht, daß er davon bei seiner ersten Aeußerung nicht gesprochen und ich ihm auf diesen speciellen Fall da her nicht habe antworten können. Was aber seine jetzige Aeußerung betrifft, so muß ich auf §. 40 der Strafproceß- ordnung verweisen, wo ausdrücklich steht: „als Vertheidiger werden nur Advocaten zugelassen." Wir werden also diese Bestimmung nicht so ohne Weiteres bei Berathung der Advocatenordnung abändern können. Abg. Koch aus Buchholz: Ich schließe mich in Be zug auf die Worte: „den Anordnungen der Aufsichtsbe hörden" ganz der Erklärung des Abg. Koelz an. Ich war der Meinung, die Worte seien in der Deputation gestrichen worden, diese Meinung ist aber, wie ich sehe, eine irrige; sie sind unsrer Aufmerksamkeit, wenigstens eines Theils der Deputationsmitglieder, entgangen und ich bin ganz damit einverstanden, wenn dieselben in Wegfall gebracht werden. Abg. v. Criegern: Der zuletzt geäußerten Ansicht kann ich für meine Person mich nicht anschließen. Präsident vr, Haase: Es scheint Niemand weiter über diesen Paragraphen das Wort zu begehren. Ich werde daher die Debatte hierüber schließen und zunächst das Schluß wort dem Referenten der Minorität geben, dann dem Ver treter der Majorität, soweit es sich um Punkt 9 handelt. Referent Abg. v. König: Abgesehen zunächst von den Bedenken des Herrn Abg. Haberkorn, auf die ich noch zurückzukommen mir Vorbehalte, sind es bei dem gegenwär tigen Paragraphen drei Punkte, welche den Gegenstand
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