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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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glauben, daß Collisionsfalle zwischen den Strafen der Staatsbehörde und der Advocatenvereine häufig vorkommen werden. Kamen sie aber auch wirklich in einzelnen Fällen vor, so betrachte ich das Verhältniß, wie auch im Bericht bereits angedeutet worden, doch als ein verschiedenes; die Disciplinarstrafen von Seiten der Behörden, als Etwas, was dem öffentlichen Rechte mehr angehört, die Rüge von Seiten der Advocatenvereine aber als Etwas, was mehr, ich möchte mich des Ausdrucks bedienen, in der Familie ab gemacht wird, wie dergleichen ja wohl auch bei andern Cor- porationen vorkommt. Das ist mein erster Grund, daß eben der Uebelstand, den man fürchtet, von dieser dop pelten Disciplinargewalt äußerst selten eintreten wird. Zweitens möchte ich daran erinnern, daß nur ganz vor kurzem die geehrte Kammer einer ähnlichen Bestimmung ihre Zustimmung gegeben hat. Es findet sich nämlich et was ganz Analoges in dem Gesetze über Einführung des neuen Gewichtsspstcms. Zn diesem Gesetze ist Z. 12 aus drücklich auch ein solches Verhältniß gegeben, wo näm lich eine Ordnungsstrafe neben einer Criminalstrafe gleich zeitig zuerkannt werden kann. Es ist in den Z. 9, 10 und 11 angedeuteten Fallen Confiscation, Geld- und so gar Gefängnißstrafe angedroht für den Gebrauch von Ma ßen und Gewichten, welche nach dem gedachten Gesetze nicht mehr zulässig sind. Im 12 aber ist eine besondere Cri- minalstrafe angedroht für den Fall, daß dergleichen Maße und Gewichte in gewinnsüchtiger Absicht gebraucht werden, und dann heißt es §. l2 am Schlüsse: „Die in §§. 9 10 und 11 angedrohten Strafen sind solchenfalls ne ben der Criminalstrafe zu erkennen". Also gerade ein außerordentlich anomales Verhältniß kann ich in dem Neben einanderstehen verschiedener Disciplinarstrafen nicht erken nen. Mein dritter Grund ist der, daß der Vorschlag der Majorität, wonach der Disciplinargewalt der Staatsbe hörde ein Präventionsrecht eingeräumt werden soll, auch zu großen Uebelständen führen wird. Es wird dahin füh ren daß ein stetes Correspondiren stattsindet zwischen den Advocatenvereinen und den Staatsbehörden, ein stetes An fragen, von Seiten der erstem, ob die Staatsbehörde nicht einschreiten wolle, was mitunter so ausgelegt werden wird, als liege darin eine besondere Veranlassung zum Ein schreiten von Seiten der Staatsbehörden. Nach diesem Allen erachte ich die Bestimmung des Entwurfes, wie sie vorliegt, für sehr einfach und unschädlich, und das hat mich bestimmt, ein Minoritätsvotum abzugeben. Königlicher Commiffar vr. Marschner: Meine Her ren, der geehrte Herr Referent hat die Gründe, welche die Staatsregierung zum §. 71 bestimmt haben, so vollständig schon entwickelt, daß ich nicht sehr viel hinzuzufügen habe. Vor allen Dingen möchte ich jedoch bitten, daß man einen Blick zurückwerfe auf die Motiven zu §. 71, welche in kur zen Worten alles Das enthalten, was hier ins Auge zu fassen ist. Seite 465 wird nämlich gesagt: „Im Allgemeinen liegt dem Entwürfe die Ansicht zu Grunde, daß die Disciplinarstrafgewalt des Vereins weiter reicht, wie die der Staatsbehörden, daß sie nicht blos Vergehen und Pflichtwidrigkeiten, sondern auch schon Fehler des Charakters und überhaupt jedes Verhalten treffen soll, welches mit der Standesehre eines Advocatm unvereinbar ist. Um deswillen aber, weil bei Vergehun gen und Pflichtverletzungen ohnedies eine Strafe Seiten der Staatsbehörden eintreten wird, konnte man die in §. 53 aufgeführten Strafmittel zur Handhabung der den Advocatenvereinen gegebenen Disciplinarstrafgewalt als ausreichend ansehen. Darin, daß nach den Umständen neben der von der Staatsbehörde anerkannten Strafe eine von dem Advocatenvereine ausgesprochene Strafe eintritt, wird man keine Härte zu erblicken haben, denn die erstere ist verwirkt, soweit eine Handlung die öffent liche Rechtsordnung stört, die letztere aber, wiefern die selbe eine Verletzung der besonder», gegen den Advocaten- verein übernommenen Verpflichtungen enthält." Werfen wir hierauf einen Blick auf §. 52 zurück, so finden wir, daß dieser nicht von der Disciplinarstrafgewalt des Staates handelt, sondern von der Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins. Diese soll weiter gehen, als die Dis ciplinarstrafgewalt des Staates. Sie soll Manches treffen, was dem Staate unbekannt bleibt, sie soll Manches tref fen, was für den Staat nicht so greifbar ist. Oft wird nur der Advocatenvercin selbst beurtheilen können, ob in dem einzelnen Falle von dem Advocaten ein Verfahren und ein Betragen innegehalten worden ist, welches den Anstand verletzt und der Ehre des Advocatenstandes widerspricht. Es ist in Z. 52 darauf hingewiesen worden, daß ein Dis- ciplinarverfahren eintreten solle, „wegen unsittlichen oder sonst mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Betragens, möge dasselbe bei oder außerhalb der Ausübung des Amtes Vorkommen." Es ist durch diesen Satz die Möglichkeit gegeben, in das Privatleben hineinzublicken, so daß der Advocatenver- ein prophylaktisch wirken kann. Der Staat wird immer nur erst dann einschreiten, wenn das Verhalten des Advo caten ein öffentliches Aergerniß gegeben hat. Anders kann der Advocatenvercin handeln. Er wird warnend einschrei- ten und dadurch verhüten, daß der Advocat nicht sich und dadurch zugleich den Stand compromittire. Der Satz 2 des Z. 52 spricht von dem Einschreiten, welches durch die Verletzung oder Vernachlässigung der Amtspflichten nöthig gemacht wird. Ich will hierbei an den Fall erinnern, es kommt mitunter vor, daß der Advocat das Einreichen von Schriften oder aucMas Erscheinen in Terminen versäumt. In dem einzelnen Falle hat das Gericht nicht Anlaß ein zuschreiten und von andern Fällen hat es keine Kenntniß. Wenn aber unter den Collegen bekannt würde, daß der Sachwalter sich gewisser Unregelmäßigkeit sehr häufig hin gäbe und dadurch den Advocatenstand in ein übles Licht zu bringen droht, dann wird der Advocatenvercin wohl ein schreiten können, er wird sagen: das und das ist zu unsrer
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