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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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gehabt, ihre Begutachtung darauf zu erstrecken. Wenn daher der Antrag wirklich in der gedachten Richtung gestellt worden ist, so würde ich nicht dafür, wenigstens für jetzt nicht dafür stimmen können. Abg. Oeh wichen auf Choren: Das, was der geehrte Abg. vr. Hertel sagte, ist durchaus nicht im Sinne des Antrags. Ich habe keineswegs eine höhere Geldentschädig- ung für die Grundstücksbesitzer gewünscht, sondern nur eine gleichmäßige Ausmessung des zu entschädigenden Grund und Bodens. Es handelt sich darum, das abzutretende Land nicht mit verschiedenen Maßen zu messen, sondern nur das Maß anzuwenden, an das die Grundstücksbesitzer gewöhnt sind. Es sind dadurch Jrrthümer entstanden, daß man den Straßenscheffel bezahlen wollte, während die Leute geglaubt haben, sie bekommen den Landscheffel bezahlt. Sie sind für den ersten Augenblick zufrieden gewesen, und spa ter erst hat sich der Jrrthum herausgestellt. Sie haben demnach, wenn der Straßenscheffel mit 400 Thaler bezahlt worden ist, geglaubt, sie bekämen für den Landscheffel 400 Thaler. Das war aber nicht so, und durch diese Täusch ung sind Beschwerden im Lande entstanden. Es ist daher schon lange der Wunsch vorhanden, daß die Abtretung des Grund und Bodens nach gleichem Maße stattsinde. Der Antrag bezweckt also weiter nichts, als zu verhüten, daß solche Täuschungen ferner stattsinden und diese werden mehr und mehr verhütet, wenn wir ein einfaches Maß haben. Vicepräsident vr. Braun: In Bezug auf die letzte Aeußerung des Vorredners habe ich nur einige wenige Worte zu bemerken. Es sind nämlich bei der Landent schädigung die Behörden angewiesen, die betheiligten Grund stücksbesitzer darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier um den sogenannten Straßenscheffel handelt, das ist um einen Scheffel, der 192 achtellige Quadratruthen enthälr. Also eine Täuschung kann niemals vorkommen, wo die Behörden ihre Schuldigkeit thun, und ich muß wenigstens bekennen, daß bei amtlichen und nichtamtlichen Gelegen heiten, bei denen ich derartigen Taxationen bekzuwohnen hatte, dieser Weisung gemäß auf diese Verschiedenheit auf merksam gemacht worden ist. Ich will indeß das Praktische nicht verkennen, was in dem fraglichen Anträge liegt. Wenn auch die Behörden noch so verständlich diese Diffe renz den Betheiligten auseinandersetzen, so kommen doch Fälle vor, wo diese letzter» dies nicht ganz begreifen und sich Selbsttäuschungen hingeben. Insofern halte ich den Antrag für rathsam und für sachgemäß und wünsche, daß er Berücksichtigung finde. Ein anderes Bedenken, was mir in Betreff dieses Antrags beigeht, ist das: Ich bin darüber zweifelhaft, ob nicht die fragliche Vorschrift, daß hier eben die Abschätzung nach 192 achtelligen Ruthen er folgen muß, in einem wirklichen Gesetze,, gegenüber der Verordnung, enthalten ist. Soviel ich mich erinnere, ist dies der Fall', und ich gebe diesfalls anheim, ob durch die Aichordnung eine derartige gesetzliche Bestimmung alterirt und aufgehoben werden könne. Abg. Riedel: Ich habe den Antrag des Abg. Oehmi- chen unterstützt und werde auch dafür stimmen. Die Be fürchtungen, die gegen den Antrag vom Abg. vr. Hertel ausgesprochen worden sind, sind schon durch den Antrag steller selbst erläutert und beseitigt worden. Es mag auch Vorkommen, daß es jetzt den Leuten nach vielfachen Erfahr ungen bei den Expropriationen deutlicher erläutert wird, als es früher geschehen ist, denn es sind mir aus eigner Erfahrung, wo ich Expropriationen beigewohnt habe, Fälle bekannt, wo es von Seiten der Amtshauptmannschaft und der Straßenbauinspection den Leuten nicht so klar und deutlich erläutert wurde, als es hätte geschehen sollen, und die Leute kamen insofern in Jrrthum, daß sie glaubten, die Summe für einen Scheffel Land bekämen sie für einen Scheffel nach 150 Quadratruthen bezahlt. Nun sind doch jetzt alle Oberchausseewärter, sowie die Inspektoren Techni ker, sie sollen es wenigstens sein, und ich sehe daher nicht ein, warum nicht zweierlei Rechnungen stattsinden könnten. Wenn das Areal, was abgetreten werden soll, nach der Feldmesser ruthe zu 7 Ellen 14 Zollen vermessen würde, mag vielleicht die achtellige Ruthe für den Straßenbau selbst und die Unterhaltung bequemer sein, aber es ist doch möglich, daß bei der Expropriation eine doppelte Rechnung eintreten kann und daß Denjenigen, welche Grund und Boden ab treten sollen, der Scheffel zu 150 Quadratruthen zu 7 El len 14 Zollen berechnet wird. Aus diesem Grunde werde ich für den Antrag stimmen. Abg. Rittner: Ich kann Herrn Bürgermeister vr. Hertel insofern Recht geben, als die Quintessenz der Sache darin liegt, ob man mehr oder weniger für eine Quadrat ruthe bekommen soll; allein es ist nach seiner Ansicht auch ganz richtig, daß, wenn Jemand für eine größere Quadrat ruthe mehr erhält, das auf Eins hinauskommt. Allein, wer wollte den Uebelstand nicht erkennen, welcher darin liegt, daß bei gesetzlichen Handlungen, bei gesetzlichen Ex propriationen von den Behörden ein anderes Größcnver- haltniß angewendet wird, als das, was gesetzlich besteht. Es besteht aber gesetzlich für alle Feldvermessungen die Landruthe von 7 Ellen 14 Zoll. Wenn also eine Aus nahme davon gemacht wird, und eine königliche Behörde mit einem andern Maße mißt, so glaube ich doch, daß auf Beseitigung dieses Uebelstandes hinzuwirken ist. Abg. vr. Platzmann: Wenn von Jemandes Grund und Boden zu einem der Zwecke, welche in dem Anträge bezeichnet worden sind, ein Trennstück abgerissen und eine Dismembration vorgenommen werden soll, so sollte ich meinen, müßte sie in Gemäßheit des betreffenden Besitz- standsverzeichniffes erfolgen, welches jedem Grundbesitzer bei
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