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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Forderungen gar keine Ahnung habenden Hypotheken gläubiger arger Mißbrauch und Schwindel getrieben werde, bezieht sich zum Nachweis dieser Behauptung auf das Zeugniß aller Concursbehörden und halt, weil nicht abzu sehen sei, wann das neue Civilgesetzbuch mit seinen diesen Gegenstand betreffenden Bestimmungen in Kraft trete, bal dige Abhilfe dieses Gebrechens aber dringend Noth thue, die Beschleunigung einer solchen legislativen Maßregel für gerechtfertigt. Da der Entwurf des neuen Civilgesetzbuches nach des Petenten eigner Erklärung dessen Ausstellungen gegen die Bestimmungen des jetzt geltenden Concursrechtes erledigt, so kommt für die Deputation zunächst in Frage, ob die Existenz des Vorzugsrechtes der derzeit privilegirten For derungen vor den Hypotheken wirklich einen so nachtheili gen Einfluß auf den Credit der Grundstücke ausübe, daß dessen Beseitigung nicht so lange beanstandet werden könnte, bis mit dem Erlaß des neuen Civilgesetzbuches, dessen Vor legung für die nächste Ständeversammlung in Aussicht ge stellt ist, dieser Mangel Abhilfe erfahre. Zur Entscheidung dieser Frage sind die sogenannten absolut privilegirten Forderungen ins Auge zu fassen, je doch nur insoweit denselben durch die Bestimmungen des 2167 fg. des Entwurfs für das neue Civilgesetz das Vorzugsrecht vor den Hypotheken genommen wird, weil des Petenten Absehen auf diejenigen Forderungen, welchen dieses Vorzugsrecht auch durch die künftige Gesetzgebung gesichert wird, überhaupt nicht gerichtet ist. Es sind dies: 1. der Beerdigungsaufwand des vor Eröffnung des Gant verstorbenen Schuldners oder dessen Angehörigen, in sofern ihm hinsichtlich Letzterer hierzu eine rechtliche Verbindlichkeit obliegt; 2. die durch Krankheit des Schuldners, seiner Familien glieder und Dienstleute erwachsenen Kosten unter der selben Voraussetzung; 3. das rückständige Liedlohn derjenigen Personen, welche in des Schuldners Dienst und. Brod gewesen sind, auf die letzten drei Jahre vor der Concurseröffnung oder dem Tode; welche alle nach §. 2172 des gedachten Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen vom 2. April 1853 in der zweiten Hauptklasse zur Befriedi gung kommen, während in Klasse 1 die auf Grundstücken haftenden öffentlichen und andern Abgaben und die mit einem dinglichen Rechte versehenen Forderungen (Hypothe ken), von denselben zur Perception gelangen. Von allen diesen Forderungen kann der Natur der Sache nach, der von dem Petenten behauptete Mißbrauch nur mit dem Liedlohn verhangen werden, da nur bei die sem, nicht aber bei Begräbniß- und Krankheitsaufwand, die Geltendmachung und Bescheinigung (mittelst Bestär kungseides) gänzlich erdichteter Ansprüche denkbar ist, wäh rend bei jenen dem Concursvertreter stets oder doch in der Regel die Füglichkeit des Nachweises des Gegentheils zu Gebote stehen'wird. . Petent hat dies auch anerkannt, indem er die Lied lohnforderungen namentlich hervorgehoben hat. Mißbrauch dieses Forderungsrechts ist denkbar, wenn die Dienstboten des Concursschuldners im Einverständnisse mit demselben rückständiges Dienstlohn im Concurse wider die Wahrheit anmelden und mittelst eidlicher Bestärkung die-Bescheinigung führen, wozu sie nach dem bestehenden .Gerichtsbrauch, falls die Summe unter 20V Thaler beträgt und der Concursschuldner dieselbe bei seiner Jnsolvenzan- zc-ige in der Vermögensübersicht unter den Passiven mit ausgenommen hat, zugelassen werden. Daß ein solcher Mißbrauch in einzelnen Fällen, wo, wie bei größer» Gutswirthschaften, von dem Gemeinschuld ner Dienstboten in bedeutender Zahl gehalten worden sind, die Concursmasse so beträchtlich alteriren kann, daß da durch den Hypothekengläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen verkürzt wird, ist wohl denkbar, diese Fälle können aber der Natur der Sache nach nur als sehr aus nahmsweise Vorkommnisse sich darstellen, die allgemeine Er fahrung kennt sie auch nur als solche. Daß dem so sei, daß Vorgänge, wie sie Petent im Auge hat, in beträchtlicher Zahl nicht stattsinden, liegt in den Verhältnissen selbst begründet. Der Dienstbote, der mit der Eröffnung des Concur- ses zu dem Vermögen des Dienstherrn aus dessen Dienst tritt, sür den mithin jeder Einfluß des Dienstherrn aufge hört hat, wird in den wenigsten Fällen geneigt sein, zum Besten desselben sich zur Lüge und sogar zum Meineide herzugeben, indem er wider die Wahrheit Dienstlohn beim Concurse liquidirt, um damit den bankeroten Dienstherr» zu unterstützen, oder dasselbe mit ihm zu theilen; wollte er dies aber zu seinem alleinigen Vortheile thun, so würde ihm das Zeugniß des Dienstherrn entgegenstehen. Vereinzelt vorkommende Fälle zu treffen, kann nicht, Aufgabe der Gesetzgebung sein; ein solches Streben würde zu einer Casuistik führen, die alles leitenden Princips ledig, eine Unmasse Specialgesetze Hervorrufen müßte. Es kann deshalb ein solcher Mißbrauch, wenn auch in einzelnen Fällen denkbar, nicht als ein derartiger durch unser bestehendes Concursrecht bedingrer Uebelstand erach tet werden, daß dessen Beseitigung im Wege der Gesetzge bung überhaupt, noch weniger, daß sie angesichts der Er lassung eines allgemeinen Civilgesetzes dringend erscheine. Will aber der Petent durch die gebetene Erlassung eines diesfallfigen Specialgesetzes nicht den Mißbrauch allein, sondern auch den rechtmäßigen Gebrauch jenes Vor zugsrechtes treffen, so kann sein Wunsch in der Erfahrung noch weniger Unterstützung finden, so steher^ihm die soeben gegen die Dringlichkeit der Erlassung eines solchen Gesetzes dargelegten Zweifel noch viel stärker entgegen, weil die recht lich begründeten rückständigen Forderungen an Dienstlohn höchst selten eine Höhe erreichen werden, welche die Befrie digung der auf den Grundstücken des Gemeiyschuldners haftenden Hypotheken beeinträchtigen könnte; es müßte denn die Qualität des fraglichen Pfandrechts schon nach dem Werthe des Grundstücks wenig Gewähr gegen Verlust geboten haben, welchen Falles aber der Gläubiger nicht die Gesetzgebung, sondern seine eigne Fahrlässigkeit als die Ur sache des Verlustes zu betrachten hat. Die weitere Frage, ob das Verlangen des Petenten nach Aufhebung des Vorzugsrechts der genannten For derungen vor den Hypotheken überhaupt ein berechtigtes ist, ob nicht für den Gesetzgeber die Rücksicht auf unsre staatlichen und. gesellschaftlichen Zustände eine höhere Gel tung haben könnte, als die auf Hebung des Realcredits, würde in ihrer Beantwortunng zu der Erwägung führen^ warum das Recht des Dienstboten auf Bezahlung seiner Arbeit mit dem des Capitals nicht wenigstens gleichwiegend sei, und ob nicht das Vorzugsrecht des Aufwandes für die 11*
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