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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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men, auf kleine Grundstücke, auf Grundstücke unter 1500 bis 2000 Thalern an Werth, nicht so leicht wieder zu bor gen. Der Credit von Grundstücken von 3000 Lhalern und mehr wird dadurch nicht berührt; die Versicherung aber kann ich geben, daß es kleinen Grundstücksbesitzern und sol chen von Gebäuden von 600—800 Thalern an Werthe bis zu 1200 Thalern,auf Grund dieses eingerissenen Mkßbrauchs mit den Liedlöhnen, sehr schwer wird , Gelder zu erhalten, wenn sie Heranwachsende Kinder haben. Abg. vr. Hertel: Ich meinerseits stimme ganz dem Anträge der geehrten Deputation bei und bin in einigem Gegensätze mit Dem, was der geehrte Vorredner ausgespro chen hat, der Meinung, daß die Deputation die Sache auch materiell von dem richtigen Standpunkte aufgefaßt habe. Ich glaube, es kann uns gegenwärtig nicht daran liegen, die Sache materiell zu prüfen, sondern die Deputation ist, wie mir scheint, ganz richtig der Meinung, es möge dem Gesuche des Petenten schon aus dem Grunde nicht Statt gegeben werden, weil zu erwarten stehe, daß die Bemühun gen der hohen Staatsregierung, ein neues Civilgesetzbuch zu Stande zu bringen, worin auch die vorliegende Frage mit zur Prüfung und Erledigung zu bringen sei, hoffent lich in nicht zu langer Zeit mit Erfolg werden gekrönt wer den, was gewiß der Wunsch Aller in diesem Saale ist. Es giebt sehr viele Punkte im Civilrecht, von denen zu wün schen ist, daß sie den gegenwärtigen Zeitverhälcnissen mehr angepaßt werden. Unsre Civilgesetzgebung beruht bekannt lich auf dem römischen Rechte, und so scharfsinnig auch die Manner waren, welche die Grundsätze dieses Rechts entwik- kelten, so sind doch die Verhältnisse heut zu Tage ganz andere, so daß Vieles, was damals wohlthätig und segens reich war, gegenwärtig nicht mehr wohthätig wirken kann. Ich spreche damit nichts Neues aus, sondern nur Bekann tes. Dieser Satz gilt auch von manchen Bestimmungen, die dem römischen Rechte später bekgefügt worden sind. Soll durchgreifend geholfen werden, so bleibt nichts übrig, als daß das ganze Gebiet der Civilgesetzgebung sowie auch des Proceßrechtes einer Prüfung unterstellt wird, welche, wie gesagt, im Werke ist. 'Einzelne Sätze herauszureißen, hat immer seine Schwierigkeiten und führt oft nicht zu dem erwünschten Ziele, denn es trifft sich häufig, daß, wenn das Ganze später bearbeitet wird, alsdann einzelne vorher neu gestaltete Bestimmungen mit den übrigen nicht leicht in Harmonie zu bringen sind. Was kürzlich noch das Mate rielle des Gegenstandes betrifft und Das, was in dieser Be ziehung gesagt worden ist, so sollte ich doch meinen, daß es billig sei und seinen guten Grund habe, wenn dem Lied lohn der Dienstboten zeither in den Gesetzen ein privile- girtes Vorzugsrecht zugestanden worden ist, und wenn der geehrte Abg. Falcke sagt, es werde damit ein Mißbrauch getrieben, so wird dieser Mißbrauch nicht sowohl in der Ge setzgebung, sondern vielmehr in der Schwierigkeit der Be- urtheilung des faktischen Verhältnisses liegen. Es kommt darauf an, ob in dem Falle, von dem er sprach, wirklich ein Gesindedienstverhältniß vorliegt und ob mithin die Perso nen, für welche dasselbe beansprucht wird, berechtigt sind, Liedlohn zu fordernd Das sind Fragen, für welche in der Gesetzgebung die Entscheidung nicht gesucht werden kann. Es wird vielmehr Sache der Gerichte sein, auf Grund der ermittelten Thatsachen über solche Anforderungen und ihre Begründung zu entscheiden. Wollte man aus Furcht vor dem Mißbrauche eine Abänderung des bestehenden Rechtes beschließen, so würde man auch Diejenigen, welche das Lied lohn mit Recht zu fordern haben, von der Wohlthat des Gesetzes ganz, ausschließen. Aus diesen Gründen würde ich auch im Materiellen ganz dem Gutachten der geehrten Deputation beitreten. Abg. Haberkorn: Der Antrag des Bittstellers geht dahin, die Ständeversammlung möge sich, unerwartet des Erscheinens des neuen Civilgesetzbuchs, bei der Staatsre gierung dafür verwenden, daß die absolut-privilegirten Vor zugsrechte im Concurse aufgehoben werden möchten. Heute liegt der Kammer eine weitere Frage als die, ob diesem Bittgesuche Statt gegeben werden solle? gar nicht vor. Aus dem einen von der Deputation angegebenen Grunde bin ich ganz damit einverstanden, daß auf dieses Bittge such nicht eingegangen werde, auch ich erkenne nämlich die jetzt gesetzlich geltenden Bestimmungen nicht für so dem allgemeinen Wohle nachtheilig an, als daß sie nicht noch bis zum Erscheinen der neuen Civilgesetzgebung bei Gel tung bleiben könnten. Wenn aber die Deputation auf das Materielle der Entscheidung der Frage selbst eingegan gen ist, so halte ich jetzt noch nicht die Zeit dazu gekom men, um in der Kammer darüber zA streiten. Ich neige mich nämlich jetzt mehr der entgegengesetzten Ansicht der Deputation zu; auch ich habe die Erfahrung gemacht, daß mit den Bestimmungen des Gesetzes viel Mißbrauch ge trieben worden ist, und halte dafür, die Gesetze müssen so gegeben werden, daß möglichst wenig Mißbrauch damit ge trieben werden kann. Ich wünsche aber gar nicht, daß sich die Kammer über das Materielle der Frage entscheide und sich überhaupt deshalb nicht präjudicire. Kann das und beabsichtigt das zwar der Bericht nicht, so wäre mir es doch wünschenswerther, wenn die Kammer dies ausdrück lich ausspräche, und zwar dahin, daß sie sich zwar mit dem Schlußantrage der Deputation einverstanden erkläre und den Bittsteller abfällig bescheide, daß sie sich jedoch in Be ziehung auf Entscheidung in der Hauptfrage für die Zu kunft nicht präjudicirt haben wolle. Genehmigt die Kam mer den Bericht in der Art, wie er jetzt gefaßt ist, so könnte leicht später die Vermuthung entstehen, man habe sich mit dem ganzen Inhalte desselben einverstanden erklärt und sich den Weg zur Rückkehr verschlossen, was ich ver-
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