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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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And so sehr man auch die Statthaftigkeit öder Aus- reichendheit solcher Rücksichten bestreiten und den fraglichen Act beklagen kann, so darf doch in dem gegenwärtigen Falle nicht übersehen werden, daß die aus den Krümmern der ehemaligen Jagdberechtigungen entstandenen neuen Rechte der Giundeigcnthümer von den sämmtlichen Factoren der Gesetzgebung im Gesetze vom 12. Mai 1851 anerkannt worden, und daß daraus eine Reihe neuer Rechtsverhält nisse mit ebcnfallsigen Ansprüchen auf Achtung hervorge gangen ist. Dazu kommt, daß jenes Princkp neben dem gleichzeitig im Entwürfe gegebenen Grundsätze der unverlangt zuläs sigen Ablösbarkeit unter dem Gesichtspunkte einer blosen Form erscheint, deren Nothwendigkeit um so weniger ein leuchtet, als man den Endpunkt der Sache, Entschädig ung der früher Berechtigten, kürzer und leichter durch Bor legung eines darauf unmittelbar gerichteten Gesetzentwurfs hätte erreichen können. Fügt man noch hinzu, daß gerade jenes Princip es ist, das zu den vielseitigen Einwendungen hauptsächlichen Grund und Anlaß gegeben hat, welche der ebenfalls, wenn auch in weniger ansprechender Weise darauf gebaute Ge setzentwurf am vorigen Landtag in der zweiten Kammer erfahren, und kann man sich ferner der Betrachtung nicht verschließen, daß die nach Z. 2 den Neuberechtigten aus der Staatskasse im Betrag von siros 600,000 Khlr. zu gewäh rende Entschädigung für die zu restituirende Berechtigung, Lngleichen die nach §. 26 zulässige Aufhebung der bestehen den Jagdpächte und der darin enthaltene neue Eingriff in Privatrechte ebenfalls die Consequenz des nämlichen Prin- cips ist; so sind dies Alles mehr oder minder gewichtige Bedenken, welche sich der Deputation gegen den Ge setzentwurf nothwendig aufdrangen mußten. Wie aber der Entwurf auf die Rückgabe der Jagdbefugnisse ein nicht, oder doch nicht in der von der Regierung behaupteten Be deutung anzuerkennendes Gewicht legt, so behandelt er dagegen die von ihr zum Kheil selbst angeregte Frage der Entschädigung (vergl. §§. 2 und 4) in einer ziemlich dis kretionären Weise. Kann man dies von der §. 2 ausgesprochenen Ent schädigung der Neuberechtigten behaupten, so tritt solches in Ansehung der Z. 4 s. vorgeschriebenen Ablösung, um so starker hervor, als die Entschädigung der Altberechtigten, wenn nicht allein die Hauptaufgabe, doch eine der Haupt aufgaben des ganzen Gesetzes ist. Gleichwohl ist es vor dem Rechte als solchem gleichgiltig, ob keine angemessene oder gar keine Entschädigung eines hinweggenommenen Rechtes geleistet wird, denn eine Rechtsverletzung ist es in dem einen, wie in dem andern Falle und die Verschieden heit liegt nur im Object. Man wäre daher gerade gegen über dem vorliegenden Gesetze, daß die Ausführung eines begangenen Unrechts bezweckt, zu der Anforderung berech tigt gewesen, daß die Frage der Entschädigung in einer die Ermittelung des wirklichen Werthes des Gegenstands mehr verheißenden und sichernden Weise gelöst worden wäre. Dies ist aber mit der gewählten Entschädigungsweise nach Steuereinheiten nicht, sondern wäre nur dann der Fall, wenn der wahre Werth der fraglichen Pachtsumme mittelst Schatzung erörtert und daher durchgängig die K. 4d vorge schriebene Modalität als Norm ausgestellt worden wäre. Ungeachtet aber dieser, jedoch von dem mitunterzeich neten Deputaiionsmitgliede v. König, nicht allenthalben gecheckten Anschauungen und der damit verbundenen Aus stellungen gegen die Principien des vorliegenden Entwurfs, ist die Deputation nach langer und sorgfältiger Erwägung zu der Ansicht gelangt, daß der Entwurf in seinem Haupt werke nicht zurückzuweiftn sei. Dafür bestimmen sie folgende Gründe. Die Entziehung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, der unentschädigte Uebergang dieser Rechte an die Grundeigenthümer, haben schon seit einer Reihe von Jahren zu vielfachen Beschwerden und Klagen, zu Anträgen auf Rückgabe von der einen und Widersprüchen dagegen von der andern Seite in und außerhalb der Kammern wiederholte Veranlassung gegeben und reichen Stoff zur Unzufriedenheit, zum Zwist und Unwillen geliefert. Ja, an manchen Orten des Landes ist durch die sogenannte Jagd- 'rage ein tiefer Riß zwischen den früher und den jetzt Be rechtigten entstanden und an die Stelle sonstiger Eintracht der Geist der Verbitterung und Abneigung getreten. Mehre Landtage haben sich vergebens bemüht, diesem Zustande der Dinge ein Ende zn machen. Gleichwohl erstarkt je länger destomehr die Erkenntniß der Nothwendigkeit einer solchen Maßregel, tritt mahnender das Bedürfniß nach einer Lö sung auf, mehren sich im Lande, wie in den Kammern die Wünsche, daß diese Frage unter billiger Ausgleichung und Wahrung der verschiedenen Standpunkte und Interessen zur Ruhe und endlichen Erledigung gelangen möge. Die Deputation glaubt, daß diese Wünsche in gleicher Weise berechtigt, wie beachtungswerth sind, sie glaubt, daß es im allseitigen Interesse liege, den fraglichen Wirren ein Ziel zu setzen, daß dies nothwendig auf dem verfassungs mäßigen Wege des Landes geschehen müsse, daß, je eher solches geschieht, desto besser es sei, und daß daher die von der Regierung inhalts der gegenwärtigen Vorlage dazu von Neuem gebotene Hand um so weniger zurückgewiesen werden dürfe, als der hauptsächlich zu beanstanden gewesene Grundsatz der Restitution der Jagdrechte, so begründet auch die Bedenken dagegen m sbslrsow sind, doch in concreter Beziehung, oder in Hinsicht auf die praktische Wirksamkeit durch die gleichzeitig im Entwürfe getroffene Bestimmung der Ablösbarkeit jener Rechte außer Einfluß gesetzt wird. Im Zusammenhalte mit dieser Bestimmung erscheint das Princip der Rückgabe, vom praktischen Standpunkte näm lich, nur als untergeordnet, als ein von der Regierung ge wähltes Mittel, um zu der angeordneten Entschädigung der Altberechtigten auf dem Wege der Ablösung zu kommen, und über die größere oder mindere Zweckmäßigkeit eines Mittels läßt sich ohne Gefährdung irgend welchen princi- piellen Standpunktes discutiren und verhandeln. Wenn nun aber die Regierung, nach ihrer Erklärung Seite 62 der Motiven, bei diesem Grundsätze stehen zu bleiben versichert, wenn ferner die Herren Regierungscom- miffare in der mit der Deputation darüber gepflogenen Verhandlung diese Erklärung auf das Bestimmteste wieder holt haben, und wenn die jenseitige Kammer die fragliche Bestimmung der Rückgabe beim vorigen Landtage ausdrück lich verlangt hat und solche muthmaßlich auch jetzt für das Gesetz in Anspruch nehmen wird, so glaubt die Deputation nicht, daran die Zustandebrkngung dieses vom Lande, den Kammern und der Regierung lebhaft gewünschten Gesetzes gefährden lassen zu dürfen. Sie hält sich vielmehr gerecht fertigt, wenn sie im Fallenlassen ihrer Bedenken gegen die mehrerwahnte Restitution einen Beweis ihrer Geneigtheit zur baldigen Regelung des fraglichen Streites giebt und der
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