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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Beides aus dem Grunde, weilMan Niemandem die Rück nahme eines Rechtes aufzwkngen kann, welches er nicht haben will und weil es unbillig wäre, die Verpflichteten zu Ablösung eines Rechts zu nöthigen, welches gar nicht in Anspruch genommen wird. Die Ungleichheiten, welche man durch jene Bestimm ungen vermeiden wollte, sind theils factisch nicht so bedeu tend, theils werden sie sich größtentheils durch die Ablösung desjenigen Eheils der Jagdberechtigung erledigen, rücksicht» sich dessen auf Rückgabe angetragen worden ist. Zu §. 7—11. Diese einfachen Bestimmungen über die Ausführung be dürfen keiner großen Erläuterung; sie sind auf rasche und gleichförmige Erledigung berechnet. Deshalb soll auch der Staat nach ß. 11 als Verleger selbst der Ablösungscapitale eintreten, weil es nur so möglich wird, Anstände gegen die Wiedereröffnung der Jagd in einzelnen Fluren wegen noch nicht gezahlter Ablösungssummen ganz zu beseitigen. In manchen Fällen werden dann Gestundungen (§. 10) nicht zu vermeiden sein und auch gegen gehörige Sicherheit und landesübliche Verzinsung mit 5 Procent unbedenklich ge währt werden können. Bis auf die streitig werdenden Fälle, für welche dann eine provisorische sagdpolizeiliche Regulirung nothwendig wird, scheint man in dieser Weise die Abwickelung in einigen Monaten beenden und die Jagd im ganzen Lande mit dem 1. September wieder eröffnen zu können. Die Specialitäten der Ausführung werden im Vervrdnungswege geregelt. Zu §§. 12 und 13. Bei Berathung des vorigen Entwurfs waren über das Verhältniß des Staatssiscus rücksichtlich der ihm zuge- fallencn und entzogenen Jagden Zweifel erhoben worden. Obgleich die betreffenden Gesetzbestimmungen ausnahmslos gefaßt sind, also den Fiscus jedenfalls mit treffen, so schien es doch nöthig, darüber keinen Zweifel zu lassen, daß ins besondere auch der Fiscus von dem Rechte der Zurück nahme Gebrauch machen werde, wie er in der Lhat nicht anders kann, da die Jagdrechte zum Domanialvermögen „gehören. Uebrigens kann in Bezug auf siscalische Jagden ein abgekürztes Verfahren eintreten, da die nöthigen Erklärun gen, soweit sie der Fiscus zu geben hätte, gleich im Gesetz gegeben werden. Au §. 14. Eine neue Bestimmung war über die Fälle aufzuneh men, wo Jagdrechte gegen Capitalzahlung erkauft worden sind. Dem Staate gegenüber war sie eine unabweisbare Nothwendigkeit. Aber auch wo solche Geschäfte unter Pri vaten abgeschlossen worden sind, fordert die strenge Ge rechtigkeit, daß man auf den in solchen Fällen genau be kannten Betrag des Schadens Rücksicht nehme. Es ist daher auch in soweit die Mithilfe der Staatskasse in An spruch genommen. Pa ircheß doch eine Grenze dafür gefunden werden muß, so hat mau sich an die Dauer des Besitzes vor dem 2. Marz 1K49 halten und davon ausgehen müssen, daß, je länger diese Dauer sei, desto mehr die Nothwendigkeit der Berücksichtigung der Kaufsumme in den Hintergrund trete. Welche Besitzdauer man als Grenze annimmt, ist allerdings willkürlich, die Verjährungsfrist liegt aber am nächsten und ist auch bereits ähnlich benutzt worden. Pies angenommen, war nachher die vorgeschlagene Art der Be rechnung jedenfalls die einfachste. 3» §.15. . Diese, der früher vorgeschlagenen materiell gleiche und nur die Füglichkeit, gegen Ueberlassung des Ablösungs- capitals an den Staat den Kanon ganz abzulösen, hin zufügende Bestimmung bedarf keiner besondern Rechtfer tigung. Obgleich der Fall, daß Privatpersonen Jagden gegen Kanons veräußert haben, kaum vorkommen wird, so er heischte doch die Parität mit den in §. 14 behandelten Fällen, auch hier den etwaigen Verlust aus der Staatskasse zu übertragen. Zu §. 16. Uebcr die Begründung dieses Paragraphen vergleiche man das oben zu §. 1 wegen Wiederherstellung persönli cher Jagdrechte Bemerkte. Zu §. 17.° Die über Theilung der Ablösungssumme unter ver schieden Berechtigte entstehenden Differenzen können die Erledigung des Geschäfts, soweit sie zu Ordnung der Jagd ausübung nöthig ist, nicht aufhalten (vergl. Z. 25). Im Allgemeinen gehören sie jedenfalls in den Rechts weg. Davon macht nur der Fall eine Ausnahme, wo zwischen den an der hohen, Mitteln und nieder« Jagd Be rechtigten zu rheilen ist. Dafür ließ sich im Gesetze eine allgemeiner Maßstab aufstellen und für den Fall des Wi derspruchs ein auf sachverständige specielle Erörterung ge stütztes kurzes Verfahren anordnen. Zu tz. 18. Diese Bestimmung ist eine Nothwendigkeit, wenn sich die Regulirung der Jagdrechtsverhältniffe nicht ins völlig Unbestimmte hinausziehen soll. Zu Z§. 19 und 20. Gegen diese Vorschriften ist bereits am vorigen Land tage nichts erinnert worden. Zu §. 21. Der Inhalt dieses Paragraphen würde sich eigent lich von selbst verstehen. Es schien aber besser, jeden Zweifel über die künftigen Inhaber des Jagdrechts und ihre Stellung zu den jagdpolizeilichen Vorschriften zu be seitigen. Zu ߧ. 22—25. Eine der größten Schwierigkeiten hat bei der frühem Discussion die Vermeidung der Unzuträglichkeiten darge boten, welche für die Ausübung der Jagd und für die pflegliche Benutzung des Jagdrechts während der Periode der Ausführung entstehen. Die jetzt vorgeschlagenen Be stimmungen werden die Befürchtungen auch für den Fall beseitigen, daß sich die Abwickelung des Geschäfts noch über die geschlossene Zeit hinaus verzögern sollte. Allerdings aber war es nothwendig, um die Durch führung nicht zu erschweren, daß die Jagdausübung auch Seiten der Altberechtigten auf ihren eigenen Grundstücken auf so lange ganz eingestellt werde. Maßregeln gegen über mäßigen Wildstand für die Zeit der allgemeinen Einstellung der Jagdausübung besonders vorzubehalten, schien nicht nöthig; einmal, weil sich, wenn das Gesetz nur nicht zu spät zur Publikation kommt, die Wiedereröffnung der Jagd
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