Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
solle, die Ablösungssumme an den frühem Berechtigten zu bezahlen und die Jagdgerechtsame wieder mit seinem Gute zu vereinigen. Dieser Anordnung bedarf es aber nicht, so fern die Kammer den von der Deputation in Betreff der Berechtigung der gegenwärtigen Gutsbesitzer zum Rück gabeantrag bei §. 1 gebrachten Abänderungsvorschlag be schließen würde. Dagegen würde diesenfalls hierher die bereits im Deputationsberichte zu tz. 1 angedeutete Bestim mung gehören, daß die frühem Besitzer resp. deren Erben als der durch die unentgeltliche Aufhebung der Jagrechte auf fremdem Grund und Boden eigentlich verletzte Theil zu entschädigen seien. Soll aber eine Sicherung dafür be stehen, daß diese Entschädigung dem verletzten Lheile wirk lich zukomme, so müssen zwei Fälle ins Auge gefaßt werden, der eine, wo der gegenwärtige Gutsbesitzer auf die Rück gabe der Jagd gar nicht antragt, der andere, wo er darauf anträgt, aber die Ablösung nicht erfolgt. Für letztem Fall hat der Entwurf Vorsehung getroffen. Es muß aber auch der erstere berücksichtigt werden, damit nicht den Ab änderungsvorschlag der Deputation der Vorwurf treffe, daß der Zweck des Gesetzes, die wirklich Verletzten zu entschä digen, infolge der Unterlassung des Rückgabcantrags Seiten des gegenwärtigen Besitzers vereitelt werden könne, gleich wie dem Entwürfe, wie man bei §. 1 bemerkt hat, umge kehrt der Borwurf mit Recht zu machen ist, den Fall nicht vorgesehen zu haben, wo der früher Berechtigte den ihm nach dem Entwürfe §. 1 zugewiesenen Nückgabeantrag unterläßt und so dem nunmehrigen Gutsbesitzer die Mög lichkeit benimmt, das frühere Jagdrecht wieder mit seinem Gute zu vereinigen. Die bezeichneten beiden Falle berück sichtigt, muß man bestimmen, daß da, wo ein Besitzwechsel in einem auf fremdem Grund und Boden, früher jagdbe rechtigten Gute seit dem 2. März 1849 stattgefunden, der gegenwärtige Besitzer unbedingt, er mag auf Rück gabe dieser Gerechtsame nach §. 1 antragen oder nicht, so wie es mag zur Ablösung kommen oder nicht, zur Ent schädigung des frühern Inhabers resp. dessen Erben mittelst Zahlung der nach §. 4a. zu berechnenden Ablösungssumme verbunden sein. Eine solche Disposition rechtfertigt sich dadurch, daß der gegenwärtige Gutsbesitzer eine frühere Gerechtsame seines Gutes wieder erwirbt, auf die er bei dem Erwerbe des Gutes, weil sie bereits davon abgekom men war, zu rechnen keinen rechtlichen Anlaß hatte. Wird dann dieselbe abgelöst, so hat er die Ablösungs summe an den frühern Inhaber oder dessen Erben, als die eigentlich Verletzten, herauszugeben, worunter er keinen Verlust leidet; erfolgt die Ablösung aber nicht, so hat er die letztere eben deshalb zu übertragen, weil sein Gut eine Berechtigung mehr enthält. Unterläßt er aber, den Rück gabeantrag zu stellen, so ist dies seine eigene Schuld. Nun kann man zwar einwenden, daß Falle vorkommen können, wo eine Jagdberechtigung keinen Werth habe, und daß man in diesem Falle dem Gutsinhaber ein Unrecht zufüge, wenn man ihm zumuthe, nicht nur den Rückgabeantrag zu stellen, sondern sogar die Ablösungssumme dafür an den frühern Inhaber herauszubezahlen. Allein solche Fälle werden ganz vereinzelt dastehen und nur zu den seltenen Ausnahmen gehören, so daß dadurch das vorstehend behan deln, im Allgemeinen gerechte Princip der Entschädigungslei stung nicht alterirt werden kann, zumal diesenfalls auch die Ablösungssumme voraussichtlich nur eine geringe und unbedeutende sein wird. Daher hat man keinen Anstand müssen geglaubt, die fragliche Bestimmung aus- Doch bleibt noch für den Fall, wo sich die frühern Besitzer oder dessen Erben zur Empfangnahme der Ablös ungssummen nicht anmelden, eine Disposition übrig; auch hat man, um die Zulassung zu solchen Anmeldungen nicht allzulange auszudehnen, dafür eine entsprechende Frist auf zustellen für angemessen erachtet. Auf vorstehende Erwägungen allenthalben Bezug neh mend, beantragt man, die Kammer wolle die Annahme des Z. 16 in folgender Fassung beschließen: „Die Besitzer von Gütern, an welche die nach §. 1 ge dachten Jagdberechtigungen zurückzugeben sind, haben die frühern Inhaber, welche am 2. März 1849 diese Güter besessen, oder deren Erben mittelst Zahlung der nach Z. 4a zu berechnenden Ablösungssumme zu entschädigen, gleichviel ob die Rückgabe jener Berechtigungen, bezie hentlich deren Ablösung, beantragt worden ist oder nicht. „Diese Entschädigungssumme,. auf deren Ermittlung und Feststellung die Vorschriften der §§. 6—11 Anwend ung finden, ist an das Gerichtsamt, worunter das be treffende Gut gehört, zu erlegen und hat das Amt dar auf mit Auszahlung derselben an den frühern Gutsin haber oder dessen Erben auf Anmeldung und nach vor gängiger Legitimation zu verfahren. „Der Anspruch darauf verjährt binnen drei Jahren von Publikation dieses Gesetzes an gerechnet. Nach Eintritt der Verjährung ist die erlegte Summe, soweit der in §. 1 gedachte Gutsbesitzer dazu beigetragen, an den Letz tem oder dessen Erben zurückzugeben, alles klebrige aber daran fällt dem Staatssiscus zu." Zu §. 17. Obwohl anfangs die im ersten Satze des Paragraphen mehr rächende (suasorische) als gesetzgeberische Sprache des Entwurfs, in der Deputation Anstoß fand, so ist man doch in Hinsicht auf den schon vorher angedeuteten Charakter der Vorlage darüber hinweggegangen und hat sich dahin vereinigt, den Paragraphen seinem ganzen Inhalte nach, wie hiermit geschieht, zur Annahme" vorzuschlagen, zugleich aber, um der im Berichte der De putation zu Z. 1 enthaltenen Bezugnahme auf das Be- fugniß der Vorhatze zu entsprechen, nach den Worten auf der zweiten und dritten Zeile: „unter sich zu verständigen," die Einschaltung: „dasselbe gilt von den Vorhatzberechtigten" bei der Kammer zu beantragen. Gegen die s§. 18, 19, 20 hat man kein Bedenken und befürwortet daher deren un veränderte Genehmigung. Zu Z. 21. Da es sich in dem Entwürfe um Befugnisse handelt, die, wenn sie aufgegeben oder abgelöst werden, nicht wie andere dergleichen Lasten und Dienstbarkeiten erlöschen, son dern auf eines Andern Eigenthum übergehen, so war nö- thig, eine Bestimmung über diesen Uebergang, so einfach und erklärlich derselbe auch ist, zu treffen. Indessen bleibt immer eine Lücke insofern, als eine Bestimmung über den Zeitpunkt dieses Uebergangs fehlr. Ein derartiger Zusatz ist schon deswegen nöthig, weil sich daran praktische Folgen knüpfen, namentlich der Beurtheilung der Frage, welcher
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder