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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Aheil die inmittelst entstandenen Wildschäden zu vergüten habe, ein rechtliches Anhalten geboten werden muß. Ueber- dies bedarf der erste Satz des Paragraphen infolge der da rin in Bezug genommenen, vom Berichte aber zur Abän derung vorgeschlagenen §§. 1 und 16 ohnehin einer Mo difikation, weshalb man, und um den als erforderlich an gedeuteten Zusatz mit aufzunehmen, für den ersten Satz 'des Paragraphen folgende Fassung vorschlägt: „Die nach §. 1 zurückverlangten und nicht abgelösten, so wie die nach §. 13 nicht abgelösten Jagdrechte fallen den Gütern, mit denen sie früher verbunden gewesen, bezie hentlich den persönlich Berechtigten oder deren Erben vergl. Z. 1), die nach Z. 4 abgelösten, ingleichen die nach §. 1 nicht zurückgenommenen oder nach Z. 5 freiwillig zurückgegebenen, den Eigenthümern der Grundstücke zu. Der Anfall erfolgt: a) in Ansehung der nach §. 4a und 13 abgelösten Jagdrechte unmittelbar von dem Zeitpunkte an, wo feststeht, daß keine Einwendung gegen die Angaben der Berechtigten erhoben worden oder daß diese An gaben als zugestanden zu erachten sind (vergl. §. 9 beziehentlich 13), b) in Ansehung der nach Ztz. 3K und 4K ablöslichen, nach Beendigung des diesfalls vorgeschriebenen Ab lösungsverfahrens, o) in Betreff der zurückverlangten und nach 4 a und 13 nicht abgelösten, wie der nach H. 1 nicht zurückgenommenen Jagdgerechtsame vor Ablauf der für die behusigen Erklärungen in den gedachten Paragraphen bestimmten Fristen an, endlich 4) in Hinsicht auf die nach §. 5 freiwillig zurückge gebenen Befugnisse von der Zeit an, wo der dies- fallsige Antrag den Grundstücksbesitzern erweislich zur Kenntniß gebracht worden ist." Ferner erachtet man das etwaige Wicderaufkommcn der mehrberufenen Vorhatze in jagdpolizeilicher Hinsicht für bedenklich. Man wünscht deshalb am Schluffe des zweiten Abschnittes des Paragraphen den Zusatz: „die Ausübung der Vorhatze bleibt aufgehoben" -und beantragt, den §.21 in obenstehender Fassung seines ersten Abschnitts und den zweiten Abschnitt mit dem nur gedachten Zusatze zu genehmigen. Die §§. 22, 23, 24, 25 haben den Zweck, die Nachtheile zu verhüten, welche mit Ausübung der Jagd während der Zeit der Ordnung ihrer Verhältnisse auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ver bunden sind. Zu diesem Ende soll nach §. 22 hie Ausübung bis zu einem von der Kreisdirection des Bezirks zu bestimmenden Zeitpunkte (§. 25) sistirt werden. Dies aber hält man weder für gerecht, da eine derartige Bestimmung einen neuen Eingriff in Privatrechte, die ge setzlich nur innerhalb der geschlossenen Zeit unausgeübt bleiben müssen, enthalten würde, noch für billig oder nöthig, da die Sistirnng in dem einen Bezirke wegen der daselbst noch in der Feststellung begriffenen Verhältnisse in bereits Völlig geordneten Revieren allen Grund verliert, wohl aber für überflüssig, nachdem durch die zu §. 21 von der De putation vorgeschlagene Zusatzbcstimmung über den Zeit punkt des Uebergangs der Jagdrechte, namentlich de* zur Ablösung kommenden, die Nothwendkgkeit einer solchen Sistirung aufhört. Die hiernach noch übrig bleibenden nach §. 8 streitig werdenden Gerechtsame bilden aber muth- maßlich eine so geringe Zahl, daß kein hinreichender Anlaß vorliegt, um ihretwegen die Jagdausübung in einem ganzen Bezirke aufzuhalten, zumal die Zeit der Erledigung der artiger Streitigkeiten, sobald sie einmal auf den Rechtsweg gekommen, sich nicht genau übersehen laßt. Indessen liegt es in der Natur der Sache, die Aus übung der im Sinne des §. 8 streitig gewordenen Jagdbe rechtigungen zu untersagen, ohne daß man darüber hinaus zu gehen braucht. Ist aber der Streit entschieden, so be darf es nicht, eben weil solche Fälle doch nur zu den Aus nahmen gehören dürften, der Concurrenz der Kreisdirection, sondern es reicht zur Bestimmung über die Wiedereröff nung streitiger Jagden, die Anordnung der Bezirksamts hauptmannschaften aus. In Erwägung alles Dessen schlägt man der Kammer vor, den §. 22 in folgender Fassung anzunehmen: „Diejenigen Jagdberechtigungen sowohl auf fremdem, als auf eigenem Grund und Boden, worüber Streitigkeiten entstanden (vergl. 8 in Verbindung mit 8- 13), dürfen bis zur Erledigung der letztem bei Strafe von 1 Thlr. bis 10 Thlr. für jedes Stück erlegten Wildes nicht aus geübt werden. Streitigkeiten nach §. 17 sind darunter nicht begriffen. Der Termin für Wiedereröffnung der Jagd auf solchen Revieren wird von der Amtshaupt mannschaft des Bezirks bekannt gemacht." Wird aber die Abänderung dieses Paragraphen von der Kammer beschlossen, so ist der 23 in der vorliegenden Fassung nicht annehmbar, er ist viel mehr, da es solchenfalls nur der Anzeigeerstattung von streitig gewordenen Jagdberechtigungen an die Amtshaupt- Mannschaft bedarf, dahin abzuändern: „Die Verwaltungsbehörden, sofern es nicht die Amtshaupt mannschaften selbst sind (vergl. §. 6), haben die Fälle, wo Streitigkeiten nach §§. 8 und 13 entstanden, der Bezirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. Diese hat dar auf wegen Ruhenlaffens solcher Jagdberechtigungen das Erforderliche (vergl. §. 22) zu verfügen." In dieser Fassung beantragt man die Annahme des Paragraphen. Damit erledigen sich aber die 24 und 25, deren Wegfall man deshalb beantragt. Der 26 ist dagegen ebenso nothwendig, als in seiner jetzigen Fassung wegen zu großer Allgemeinheit bedenklich. Denn hiernach können, alle Jagdpachte, in Ansehung deren zufolge des Ge setzes eine noch so unbedeutende Veränderung der Verhält- hältnisse eintntt, auf einseitigen Antrag aufgehoben werden, was bei der praktischen Ausführung leicht zu großen Un regelmäßigkeiten führen und die amtshauptmannschaftlichen Behörden vielfach in Verlegenheit bringen kann. Nach An sicht der Deputation muß in Erwägung, daß die Pachtrechte als Privatrechte thunlichst zu schonen sind, ihre Aufrecht-
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