Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
740 crhaltung als Regel aufgestellt und die Zulassung von Aus nahmen davon nur auf die Falle beschränkt werden, wo sich die Verhältnisse in einer Weise ändern, daß der Pacht von den ursprünglichen Contrahenten, oder wenn von diesen, doch nicht mehr im wesentlichen Lheile des Pachtobjects, erfüllt werden kann. Tritt dann in solchen Fällen die Auf hebung des Pachtes ein, so müssen selbstverständlich die vom Pachter vorausbezahlten Pachtgelder diesem zurückerstattet werden, was, weil es nicht ganz selten der Fall, zu Ver meidung aller Zweifel und Irrungen gesetzlich auszusprechen sei» dürfte. Deshalb beantragt man die Annahme des Paragraphen in folgender Fassung zu beschließen: Jagdpachte sind, sofern nicht beide ZHeile mit deren Aufhebung einverstanden sind, in der Regel aufrecht zu erhalten. Auf einseitigen Antrag und ohne,Entschädigung können nur solche Pachte aufgehoben werden, wo sich in folge der Ausführung dieses Gesetzes die Verhältnisse des Pachtes, namentlich in Ansehung der verpachteten Jagd fläche, wesentlich andern oder die Jagdberechtigung, ohne daß auf deren Ablösung nach §. 4a angetragen worden wäre, nach §. 1 zurückfällt. Die Entschließung und Verfilzung hierüber steht der Bezirksamthauptmannschaft zu. Diese hat auch bei dies falls entstehenden Irrungen die Betheiligten möglichst zu vereinigen. Da, wo die Aufhebung des Pachtes verfügt wird, sind vorüusbezahlte Pachtgelder zurückzuerstatten. Der §- 27 löst einen möglichen Zweifel, ist principiell begründet und wird mit dem Bemerken, daß wegen Bestimmung des Zeit punktes der Wirksamkeit der angezogenen Bestimmungen auf den von der Deputation zu Z. 22 vorgeschlagenen ersten Zu satz zu verweisen ist, zur Annahme empfohlen. Ebensowenig gehen der Deputation Bedenken gegen §. 28 bei. Die daselbst ausgesprochene Erhöhung des Jagdkarten preises hat zum Zwecke, theils um das allzugroße Neber- Handnehmen der Zahl der Jagdschützen zu beschränken, theils um einen angemessenen Zufluß zu Deckung der Vorschüsse zu gewinnen, welche die Staatskasse zur Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes nach Maße des §. 2 der Vorlage zu leisten hat. Die Genehmigung des Paragraphen wird daher bei der Kammer befürwortet. Endlich erscheint auch die im §. 29 gedachte Ermächtigung nicht allein wünschenswerth, sondern sogar deshalb nöthig, weil die Jagdverhältnisse, die mannich- faltig und complicirter Natur an sich sind, infolge des Art. 37 der Grundrechte, in Verbindung mit der sich darauf be ziehenden neuern Gesetzgebung, beziehentlich des bevorstehen den neuesten Gesetzes noch vielgestalteter geworden oder zu werden in Aussicht stehen, und weil daher leicht Zweifel aus- tauchen können, für deren Entscheidung der vorliegende Ent wurf kein hinreichendes Anhalten gewährt. Man beantragt daher auch die Annahme dieses Paragraphen. Somit glaubt schließlich die Deputation ihrer Kammer anrathen zu können, daß sie die Annahme des vor liegenden Gesetzentwurfs mit den beschlossenen- Abänderungen und Zusätzen aussprechen möge. Redattrur: Ed. Gottwald, Sekretär im königl. Ministerium des Jnnern. — Druck von B.G. Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Post; den 7. März 18L8.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder