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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Einreichung bei Behörden bestimmten Schriften nicht min der das „Plaidiren" in Gerichtssitzungen in Gegenwart des Clienten zu verstehen. Nach diesen von den Herren königlichen Commissa- ren an die Hand gegebenen Erläuterungen hat die Depu- < tation mit der Fassung von §. 1 des Entwurfs sich einver standen erklärt. Präsident Vr. Haase: Wünscht Jemand über den Lben vorgetragenen §. 1 zu sprechen? — Nimmt die .Kammer §. 1 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: 2. Zur Advocatur kann nur zugelassen werden, wer 1) das Unterthanenrecht im Königreich Sachsen besitzt, 2 unbescholtenen Rufes ist, 3) das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückge- .lcgt und 4) die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 5) sich nicht in einem Amte befindet, mit welchem die Advocatur nach Gesetz oder andern verfassungsmäßigen Bestimmungen unvereinbar ist, 6) auch sonst nicht einer mit Ausübung derselben un verträglichen Berufsthätigkeit obliegt. Die Motiven lauten: Zu §. 2. Wie überhaupt zur Bekleidung eines öffentlichen Am tes, so ist auch zur Bekleidung der Advocatur Unbeschol tenheit des Rufes nöthig. Eine Aufzählung aller der ver schiedenen Vorkommnisse, durch welche sie verloren gehen kann, ist nicht wohl möglich, vielmehr muß hier der Beur teilung ein freierer Spielraum gelassen werden. Beispiele von Fällen, in denen die Unbescholtenheit des Rufes nicht anzunehmen ist, werden verschiedentlich in den Gesetzen aufgeführt, so im Wahlgesetze vom 4. September 1831 Z. Z r, k, in der Allgemeinen Städtcordnung §. 73 l', Ii, in der Landgemeindeordnung H. 29, 4, 6, "in dem Staats- dienergesetze §§. 22 — 29. Uebrigens kann es keinem Zweifel unterliegen, daß überhaupt jede unsittliche, laster hafte Charakterrichtung, auch wenn sie ein Einschreiten der öffentlichen Behörden nicht veranlaßt hat, der Verleihung der Advocatur dann entgegenstehen muß, wenn sie die öffentliche Achtung und das Vertrauen zu einer gewissen haften Pflichterfüllung entzieht. Die Vorschriften, welche gegenwärtig für die Prüfung Behufs der Erlangung der Advocatur bestehen, sind in der Verordnung vom 9. Juli 1836 enthalten. Abänderungen, die sich als angemessen darstellen könnten, sind wiederum iw Verwaltungswege zu erlassen. Rücksichtlich der Bestimmung unter 5 erinnert man an die Allgemeine Städteordnung Z. 193, sowie das Staats dienergesetz §. 13, und bemerkt nur noch, daß vermöge des Verwaltungsrechtes Anordnungen erlassen werden können, Welche es dem in einem gewissen Amte Angestellten ver bieten, neben demselben die Advocatur auszuüben. Wenn die Zahl der Udvocaten nach Maßgabe des §. ö suf die richtige Zahl zurückgebracht sein wird, muß über haupt von jedem Einzelnen derselben erwartet werden, daß sr sich seinem Berufe ganz hingebe. Nebcngeschafte werden daher stets etwaü Bedenkliches haben. Durchaus aber nicht Zu dulden ist, daß der Advocat neben feinem Amte noch j einer Berufsthätigkeit obliege, welche mit der Würde der selben unvereinbar ist, oder ihn in Verhältnisse bringt, welche seine Unabhängigkeit gefährden. Der Bericht sagt: Zu §. 2. Die Bestimmung unter 2, daß nur Derjenige zur Ad- vocalur zugelaffen werde, welcher „unbescholtenen Rufes" sei, ist von der Mehrzahl der Deputationsmitglieder wenig stens insofern angefochten worden, daß sie eine andere Aus- drucksweise gewählt zu sehen wünschen. Nach ihrer Ansicht ist der Ausdruck „unbescholtenen Rufes" vieldeutig und unbestimmt und deshalb besser „in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte" zu setzen. Die Minorität dagegen, aus dem Vorstande der De putation und dem Referenten bestehend, rathet an, es bei dem Entwürfe zu lassen, theils weil sie mit den strengen Anforderungen einverstanden ist, welche die Staatsregierung nach den Motiven an jedes Mitglied des Advocatenstandes stellt, theils weil man dadurch in größerer Uebcreinstim- mung bleibt mit Dem, was in Betreff der Staatsdiener und in mehrern ausländischen Gesetzgebungen bestimmt wor den ist. Mit der Vorschrift unrer 5 hat sich die ganze Depu tation einverstanden erklärt und nur noch bestimmter aus sprechen wollen, daß sie jede Art von Staatsdienst, insbe sondere jedes richterliche Amt mit der Advocatur für nicht verträglich ansehe. Sie schlägt daher folgende Abänderung der Eingangsworte vor: 5) sich nicht im Staatsdienste oder sonst in einem Amte befindet, mit welchem re. Nachdem bereits durch die neue Gerichtsorganisation fast alle diese Doppelstcllungen in Wegfall gekommen sind, ist es sehr wünschenswert!), daß dieselben auch in den weni gen Ausnahmefällen, wo sie noch vorkommen, beseitigr werden. Doch bescheidet sich die Deputation, daß dies nur all mählich und in der Maße geschehen könne, als die derma- ligen Inhaber solcher Stellen zu andern Staatsämtern be fördert oder auf andere Weise für die ihnen zeither nach gelassene advocatorische Praxis entschädigt werden. Präsident Vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen §. 2 zu sprechen? Abg. vr. Arne st: Zu den Mitgliedern der Majorität gehörend, welche an diesem im Gesetze gebrauchten Aus drucke Anstoß genommen haben, fühle ich mich verpflichtet die Gründe darzulegen, welche mich zum Aenderungsvor- schlage bewogen haben. Der Ausdruck „unbescholtene Ruf" oder das Wort Unbescholtenheit wird sich nie ganz bestimmt desmiren lassen. Der Begriff, was unbescholten sei oder nicht, wird sich, ganz genau gefaßt, kaum feststellen lassen-. Man wird erst auf dem Wege der Auslegung dahin gelangM können, was unter unbescholtenem Rufe zu verstehen ftrK soll. Ich mag aber nicht gern in einem Gesetze einen Ausdruck, der nicht sofort klar ist, dessen Begriff eben erst nur durch eine gewisse Auslegung klar gemacht werden kann. Es kann eine solche Auslegung natürlicher Weiss auch zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Fällen
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