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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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«irrem der unter 1, 2, 5 aufgeführten Gründe gerechtfertigt sei. Allein die Standesgenosscn, welche die Drsciplinarge- walt auszuüben haben, werden meistenrheils mit voller Sicherheit darüber urtheilcn können, so daß eben die Be stimmungen unter 1, 2, 5 nicht für unpraktisch zu erach ten sind. Einem Advocaten, welcher sich in einem der unter 4, 5, 6 erwähnten Verhältnisse befindet, wird Jemand, der sie kennt, nichr leicht Auftrag geben. Der Advocat darf sie da her gegen Den, welcher ihn um Rechtsbeistand angeht, nicht verheimlichen, denselben nicht arglistiger Weise in einem Jrrthume lassen. Die Partei aber, welcher er bereits dient, hat er, wenn er einen Auftrag wider sie übernimmt, um deswillen ungesäumt zu benachrichtigen, weil ihr nicht die Möglichkeit entzogen sein darf, den Auftrag von dem Augen blicke an zurückzunehmen, wo ihr Sachwalter Etwas thut, was ihr Mißtrauen gegen denselben einflößen kann. Im Berichte ist über diesen Paragraphen keine beson dere Bemerkung enthalten, derselbe wird vielmehr zur un veränderten Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf diesen Paragraphen das Wort? Die Deputation em pfiehlt uns, den gedachten §.18 unverändert anzu nehmen. Nimmt die Kammer ihn unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 16. Der Advocat muß einen angenommenen Auftrag vor Beendigung des Geschäfts, jedoch rechtzeitig, seinem Auf traggeber aufkündigen, 1) wenn er die Ungerechtigkeit der Sache erkennt, oder wenn ihm, erfolgter Verständigung ungeachtet, die Hilfe leistung zu etwas Widerrechtlichem angesonnen wird, 2) wenn während seiner Geschäftsführung einer der in §. 14 unter 5, 6 und 7 gedachten Behinderungsgründe eintritt, 3) wenn auf ihn selbst oder auf eine der in §. 14 unter 5 erwähnten Personen Rechte in Bezug auf einen Streitgegenstand dergestalt übergehen, daß er oder sie da durch Gegenpartei seiner Partei werden. Die Motiven hierzu umfassen auch §. 17 und lauten: Zu §§. 16 und 17. Die hier aufgestellten Bestimmungen sind Folge sätze aus Dem, was in den §§. 14 und 15 angeordnet wor den ist. Was unter der Rechtzeitigkeit einer Aufkündigung zu verstehen sei, muß im einzelnen Falle nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beurtheilt werden. Hierüber enthält der Bericht Folgendes: Zu §. 16. Hier ist in Betreff der dem Worte „Widerrechtlichem" unter 1 beizulegenden Bedeutung auf das zu §. 14 Be merkte zu verweisen. Da nun die subjective Erkenntniß des Sachwalters hier bereits mit den Worten „wenn er die Ungerechtigkeit der Sache erkennt," sich ausgedrückt findet, so wird es genügen, wenn in der zweiten Zeile auf Seite 421 statt „Hilfeleistung zu etwas Widerrechtlichem" gesetzt wird „Hilfeleistung zu etwas Gesetzwidrigem." Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen? Königlicher Commissar vr. Marschner: Man kann zwar nicht gemeint sein, über den Ausdruck „widerrechtlich" und „gesetzwidrig" hier eine Discussion zu erneuern, die Staatsregierung muß aber fortwährend dabei stehen bleiben, daß man auch hier den Ausdruck „widerrechtlich" für passen der findet und deshalb von demselben abzugehen nicht ge meint ist. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich will dem nur hinzufügen, daß cs mir richtig zu sein scheint, wenn das Wort „widerrechtlich" stehen bleibt. Die Deputation hat die, tz. 16 unter 1 enthaltenen zwei Fälle miteinander in Verbindung gebracht und gewissermaßen zu einem Falle gemacht. Das ist aber nicht richtig; denn der Advocat kann die Ungerechtigkeit der ihm aufgctragencn Sache erkennen, er kann aber auch einsehen, daß zwar die Sache gerecht ist, daß ihm aber doch dabei Hilfeleistung zu etwas Wider rechtlichem angesonnen wird. Das letztere ist daher ein Fall für sich, der mit dem unter 1 erwähnten ersten Falle gar nicht in Verbindung steht, demnach aber das beim zweiten Falle gebrauchte Wort „widerrechtlich" ganz an seinem Platze, indem dadurch ebenso gut das „gesetzwidrig" als das „wider rechtlich" im weitern Sinne getroffen werden soll und ge troffen wird. Präsident Vr. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so werde ich zur Fragstellung übergehen und die erste Frage auf den Antrag der Deputation stellen. Referent Abg. v. König: Ich wollte nur darauf auf merksam machen, daß auf dem gegenwärtigen Standpunkte der Berathung es mir allerdings scheint, als wenn durch einen von dem Vorschläge der Deputation abweichenden Beschluß die Kammer in Widerspruch mit Dem gerathen würde, was zu §. 14 beschlossen worden ist. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Der Umstand, daß tz. 14 unter 1 nicht in der Fassung des Entwurfs, sondern in der von der Deputation vorgeschlagenen Fass ung angenommen worden ist, macht cs durchaus nicht nö- thig, daß auch bei §. 16, 1 das Wort „widerrechtlich" mit dem Worte „gesetzwidrig" vertauscht werde, vielmehr kann dasselbe hier aus dem bereits angeführten Grunde stehen bleiben. „Widerrechtlich" umfaßt Alles, was getroffen werden soll, „gesetzwidrig" ist darunter zwar mitbegriffen, aber weniger als „widerrechtlich". Die Deputation hat daher auch bei §. 14, 1 dem „gesetzwidrig" noch das „un begründet" hinzugefügt; bei §. 16, 1 dagegen soll nach dem Vorschläge der Deputation nur allein „gesetzwidrig" statt „widerrechtlich" gesagt werden; das ist aber, wie schon erwähnt worden, nicht ausreichend. 120*
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