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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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mit Widerstreben das Amendement bei §. 22 der Gesetz vorlage durchgehen gesehen, so gestehe ich ganz offen, daß heute der Wegfall im letzten Satze des §. 23 mich beson ders bedenklich macht. Ich weiß in der Lhat nicht, von wem eigentlich Mißbrauch mit den Privatacten getrieben werden solle. Wenn Mißbrauch damit getrieben werden könnte oder sollte, so glaube ich wohl, daß eher der Rechts anwalt in der Lage sein könnte, das zu,thun, als der Client, indem dem Rechtsanwälte gerichtliche Erklärungen jederzeit zur Seite stehen würden, die er fordern kann, wie es hier eben im Gesetze ausgesprochen, der Client aber nicht in diesem Vortheil ist. Ich hätte sehr gewünscht, noch in dem letzten Satze eine Erläuterung weiter hineinzubringen; ich habe darüber nachgedacht, gestehe jedoch, daß ich nicht das rechte Wort gefunden habe, wie das geschehen könnte, um auszudrücken, daß Das nicht geschieht, was mir gestern von Seiten des Abg. Arnest bestritten worden ist, daß die Acten wirklich auch in der Weise geführt würden, wie sie entsprechend zu führen sind, nämlich gesondert von einan der und nicht so, wie ich mir es denke und wie ich dies auch theilweise gesehen habe, daß verschiedene Gegenstände, wenn auch einem und demselben Reffort angehörend, nicht auf einem und demselben Bogen geschrieben würden. Für mich würde der Wegfall dieses letzten Satzes geradezu der Grund sein, gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Denn ich gestehe ganz offen, soll das Gesetz ein solches sein, wel ches nach beiden Thcilen hin, sowohl nach der Seite des Publikums als nach der Seite der Rechtsanwälte hin, ge recht sein soll, nun, so wüßte ich wahrlich nicht, wie ich den Wegfall dieses Satzes mit dieser Gerechtigkeit in Ein klang bringen könnte. Abg. Haberkorn: Ich erkläre mich für die Beibe haltung des letzten Satzes des §. 23. Der Streit über das sogenannte geistige Eigenthum einer von einem Advo katen gefertigten Schrift und beziehentlich der Privatacten selbst, gehört zum größern Kheile den Subtilitäten an, welche wenig praktischen Nutzen gewähren. Eine geistige Kraft gehört allerdings dazu, um eine advocatorische Schrift anzufertigen, allein wenn der Advocat in bestimm ten Angelegenheiten seine geistige Kraft einer bestimmten Person gegen Honorar überlassen hat, dann ist er auch seines geistigen Eigenthums gegen Empfang dieses Hono rars für die Arbeit quitt. Ich erkläre, nicht den Advocaten, sondern den Clienten für Denjenigen, welcher das meiste Interesse an dem geistigen Products und an den Privatac- ten hat. Ich glaube, es ist durchaus nicht die literarische Thätrgkeit mit der Advocatenthätigkeit in eine Linie zu stellen; das literarische Eigenthum wird vielmehr in der Regel Gemeingut, dahingegen bezieht sich das Geistespro- duct des Advocaten auf die Angelegenheit einer bestimmten Person und hat nur für diese oder deren Rechtsnachfolger Interesse. Habe ich nun als Advocat mit einer bestimmten Person einen Contract über Ablassung meiner Geisteskraft geschlossen, so muß ich ihr auch Das, was ich geistig ge schaffen habe, überlassen. Es wurde eingehalren, zur Recht fertigung des Advocaten sei es nöthig, daß ihm der Besitz der Privatacten verbleibe. Allein dafür hat der Gesetzent wurf vollständig gesorgt. Denn er stellt den Grundsatz auf, daß vor Ausantwortung der Privatacten eine Verzicht leistung ausgestellt werden müsse, welche den Advocat jeder Zeit rechtfertigen und vor Ansprüchen sichern wird. So lange ich selbst Praxis getrieben, habe ich nicht einmal Bedenken getragen, meinen Clienten auf Verlangen die Acten auszuhändigen. Ich habe auch ohne Gesetz da, wo ich glaubte, einer Verantwortlichkeit ausgesetzt zu sein, von meinen Clienten vor Gericht auf alle Ansprüche an mich verzichten lassen, und es ist mir irgend ein Nachtheil aus der Ausantwortung der Acten niemals erwachsen. Aber auch ein anderes Interesse der Clienten rechtfertigt cs, wenn man ihnen die Privatacten überlaßt. Denn nicht immer sind die öffentlichen Acten leicht zugänglich oder überhaupt aufzusinden, wahrend die dem Clienten ausgeantworteten Privatactcn zu jeder Zeit und ohne Schwierigkeit demsel ben zu Gebote stehen. Uebrigens habe ich gefunden, daß die Aufbewahrung dieser Privatacten zu einer wahren Last für den Advocaten wird und sie ein weiteres Schicksal nicht haben, als daß schließlich die Papierfabriken mit Maculatur versehen werden. Ich bin daher für die Aufrcchthaltung des Satzes in §. 23 aus rein praktischen Gründen. Abg. vr. Wahle: Ich theile die Ansicht nicht, die so eben der geehrte Vorredner ausgesprochen hat, ich stimme vielmehr mit Dem überein, was die Herren Advocaten in der Deputation verfochten haben und hauptsächlich aus Rücksicht auf das geistige Eigenthum an den Arbeiten, welche nicht ohne große Unzutraglichkeiten, in manchen Fällen viel leicht gar nicht von den übrigen Bestandtheilen der Privat acten sich trennen lassen. Ich bin übrigens ganz mit Dem einverstanden, was vorhin von Seiten des Abg. Koch zur Rechtfertigung dieser Ansicht ausgeführt worden ist. Aller dings dienen die Privatacten dem Advocaten zu seiner Recht fertigung, und mit der Verzichtleistung, welche dagegen der Abg. Haberkorn verbrachte, ist, meiner Ansicht nach, der Advocat keineswegs durchgängig geschützt gegen Verleum dungen und üble Nachreden, welche sich böswillige Clienten gegen ihn erlauben und welche sie über ihn verbreiten kön nen. Gegen die Werzichtleistung lassen sich Ausstellungen mancherlei Art machen, nicht so gegen die Privatacten, sic dienen dem Advocaten namentlich auch, wie die Minorität ebenfalls mit Recht ausführt, vom wissenschaftlichen und, praktischen Gesichtspunkte aus, ihr Besitz schützt ihn gegen Mißbrauch, der damit sehr leicht getrieben werden kann und durch welchen der Advocat großem Berdruffe und großem Aerger ausgesetzt sein kann; und was soll auch in der That der Client für ein großes Interesse an dem Besitze der Pri vatacten, besonders juristischer Concepte, haben, wenn ihm , das Recht, das ihm ja Niemand bestreitet, durch das Gesetz
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