Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Stellvertreter vollzieht für den Advocatenverein, nicht min der für die Advocatenkammer, die von dem erstern sowie von der letztern ausgehenden Schriften und Urkunden und zwar, soweit dies nach Gesetz, sonstigen Bestimmungen oder nach der Geschäftsordnung nöthig, unter Beidruckung des Amtssiegels des Advocatenvereins. Eide in Rechtsstreitig keiten sind für den Advocatenverein von dem Vorstande und von noch einem Mitglieds der Advocatenkammer zu leisten, welches die Gegenpartei zu benennen hat. Ist der Vorstand behindert, so hat der Stellvertreter den Eid zu leisten. Darüber findet sich im Berichte folgende kurze Be merkung: Zu §. 43. Wegen des im letzten Satze gebrauchten Wortes „be hindert" wird auf die künftige Proceßgesetzgebung verwie sen, in welcher nach Mittheilung der Herren königlichen Commissare dieser Ausdruck gebraucht und naher erläutert werden soll, was als gesetzliche Behinderung zu betrachten sei. Bis dahin soll es bei den jetzt geltenden Bestimmun gen bewenden. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand darüber zu sprechen, die Deputation schlägt uns vor, den §. 43 anzu nehmen. Nimmt die Kammer den §. 43 an? -— Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 44. Geschäfte des Advocatenvereins, an deren Erledigung alle Mitglieder desselben sich unmittelbar zu betheiligen be rufen sind, werden in der Versammlung des Advocaten vereins zur Erledigung gebracht. Beschlußfähig ist die Ver sammlung, wenn mindestens der dritte- Theil der stimm fähigen Mitglieder des Vereins (vergl. ,§. 40) gegenwärtig rst. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehr heit getroffen. Sind die Stimmen gleich, so hat in Dis- Liplinarstrafsachen die für den Angeschuldigten günstigere Meinung den Vorzug. Außerdem giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen (vergl. jedoch H. 32 bis 34) gilt ebenfalls absolute Stimmenmehrheit. Es ist aber, wenn sie bei der ersten Wahlhandlung nicht erlangt wird, bei der zweiten Wahlhandlung die relative Stimmen mehrheit entscheidend. Der Bericht sagt: Zu §. 44. Die mehrseitig geäußerte Befürchtung, daß, wenn man in Betreff der beschlußfähigen Anzahl zu hohe Ansprüche mache, eine beschlußfähige Versammlung nicht leicht zu Stande kommen und dadurch die Wirksamkeit der Advo- catenvereine sehr gefährdet sein werde, erscheint nicht grundlos, wenn man erwägt, daß eine namhafte Anzahl von Mit gliedern des Vereins, um sich zu betheiligen, eine wenn auch bei den jetzigen, Verkehrsmitteln nicht eben schwierige Reise unternehmen muß, letzteres aber namentlich bei viel beschäftigten Advocaten schon ein recht lebhaftes Interesse an der Sache voraussetzt. Wollte man nun auch nicht so weit gehen, die jedesmal beschlußfähige Anzahl lediglich dem Zufalle, wie viele Mitglieder gerade zusammen kommen, zu überlassen, so glaubte man doch, den mehrfach geäußerten 1 Praktischen Bedenken in'sofern nachgeben zu sollen, daß man 8:>2 vorschlägt, in Zeile 4 statt „der dritte Lheil" zu setzen „der vierte Lheil." Ueberdies erachtet man für zweckmäßig, das Citat „(vergl. §.40)," da es nicht erschöpfend und jedenfalls nicht nothwendig ist, in Wegfall zu bringen. Präsident vr. Haase: Hat Jemand zu diesem Z. 44 Etwas zu bemerken? Die Deputation schlägt vor, unter §. 44 die Worte in Zeile 4: „der dritte Theil", abzu ändern in die Worte: „der vierte Lheil", und ferner die im Entwürfe ersichtliche Verweisung auf §.40 in Weg fall zu bringen, mit diesen beiden Abänderungen aber §. 44 anzunehmen. Nimmt die Kammer in dieser Maße §. 44 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 45. Mindestens acht Tage vor der Eröffnung der Ver sammlung eines Advocatenvereins ist sowohl dem Mini sterium der Justiz als dem Appellationsgerichte, in dessen Bezirke die Versammlung gehalten werden soll, hierüber un ter gleichzeitiger Angabe der Verhandlungsgegenstände An zeige zu machen. Das Bezirksappellationsgericht, wie das Ministerium der Justiz kann der Versammlung einen Com- missar beiwohnen lassen. Zu §. 45, 46 und 47 hat die Deputation Etwas zu bemerken nicht gefunden, sondern empfiehlt die unveränderte Annahme dieser Paragraphen an. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer §.45- an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. ».König: §.46. Zur Beschlußfähigkeit der Advocatenkammer ist in Disciplinarstrassachen die Mitwirkung von sieben, in allen übrigen Angelegenheiten die Mitwirkung von mindestens fünf Abstimmenden nöthig. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Stehen in Fällen, wo eine Abstimmung unter sechs Mitgliedern zulässig, gleiche Stimmen einander gegenüber, so giebt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit die sem §. 46 einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 47. Versammlungen des Advocatenvereins und der Advo- catenkammer finden zu den durch die Geschäftsordnung be stimmten Zeiten Statt, außerdem aber auch noch, so oft es nöthig wird. Die Einladung zu diesen Versammlungen geschieht durch den Vorstand der Advocatenkammer, welcher auch in denselben den Vorsitz hat, und die Verhandlung leitet. Der Secretär führt in den Versammlungen des Ver eins wie in der Advocatenkammer das Protokoll, welchem, sofern es vom Vorstande nach vorgängiger Vorlesung in der Versammlung mit unterzeichnet worden ist, die Kraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. Uebrigens besorgt der Secretär unter Leitung des Vor standes die nöthig werdenden schriftlichen Ausfertigungen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder