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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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men und mit dem Kons Käs Ansprüche auf Richtigkeit — im Lande praktisch gangbaren Maße und Gewichte geführt. Man muß daher freilich vor Allem eine Größe als die richtige bezeichnen, wodurch alle andern, bisher als richtig angesehenen unrichtig werden. Da die Abweichungen der vorhandenen Maße, wie sich aus den ausführlichen Beila gen zu der frühern Gesetzvorlage ergiebt, zum Thcil ziem lich erheblich sind, so kann es sich, nach dem von dem Ent würfe adoptirten Systeme der allmählichen Durchfüh rung im Wege der fortschreitenden Aichung, allerdings er eignen, daß eine Zeit lang in demselben Orte ziemlich abweichende Maße neben einander gebraucht werden. Man konnte daher auf die Ansicht kommen, daß es besser sei, auch für die Maße mit einem Male die Vertauschung aller alten durch neue geaichte anzuordnen. Dies würde der Bevölkerung gleichzeitig denselben Aufwand verur sachen, wie durch Einführung eines ganz neuen Maßsy stems, und man wollte daher, da man doch die Hoffnung auf eine Maßeinigung (obgleich diese viel schwieriger ist und längere Zeit erfordern wird) nicht aufgiebt, ohne Noth nicht zu "diesem radikalen Mittel schreiten. Die gründliche Abschaffung aller gänzlich verschiedenen und eigentlich ungesetzlichen localen Maße ist indenGesctzenund selbst in den wohlverstandenen Bedürfnissen der Bevölkerung be gründet und daher, abgesehen von dem gegenwärtig nicht mehr so großem Umfange ihres Vorkommens durchaus keine unge rechtfertigte Härte. Anders steht es mit den oben geschil derten Abweichungen innerhalb der gesetzlichen Maße, an welchen, da es bisher an einer allgemeinen Größenbe stimmung der gesetzlichen Maße gefehlt hat, die Bevölker ung durchaus keine Schuld hat. In der Khat ist aber auch die Sache nicht so schlimm und die mit der allmäh lichen Durchführung der Ordnung verknüpften Uebelstande keineswegs so groß, als sie in der Theorie erscheinen mögen. Vorerst ist keine Frage, daß seit den Erörterungen, welche der Bearbeitung des ersten Gesetzentwurfs voraus gingen, die Verhältnisse durch die längere Einwirkung der neuen Steuergesetzgebungen sich wesentlich gebessert haben. Die Grundsteuerverwaltung war genöthigt, für ihre Ver messungen aus der Vergleichung der verschiedenen vorhan denen Normalfußmaße die wahre Länge für einen Normal steuerfuß zu ermitteln. Dieser Cameralvermessungsfuß von 125,837 Pariser Linien ist theils durch die danach gefertigten, bei den Kreisdirectionen aufbewahrten Normalviertelruthen allgemein zugänglich geworden, theils hat er sich, da er allem Staatsvermeffungs- und Bauwesen zu Grunde liegt, gerade in den stabilsten Beziehungen allgemein verbreitet und man kann annehmen, daß er eingebürgert ist. Die Abweichungen der Ellen sind nicht so groß, daß die Durchführung der Normalelle von 251,074 Pariser Li nien im Detailhandel bemerkbare Uebelstände mit sich füh ren kann; so weit aber die Differenzen merklich sind, wird der im eigenen Interesse liegende Umtausch gegen neu ge aichte Ellen bei der Geringfügigkeit des Objects sich rasch und ohne Beschwerniß des Publicums vollziehen. Die Hohlmaße anlangend, so haben wir durch die Branntweinsteuergesetzgebung eine aus den vorhandenen Kannenmaßen als die"richtige ermittelte Normalsteuer kanne bekommen. Da dieselben Allen, welche in irgend regelmäßiger Beziehung zur indirecten Abgabcnverwaltung stehen, in ihrem eigenen Interesse bekannt sein muß, so hat sie sich ebenfalls verbreitet und die Ansicht, daß diese Kanne eben die gesetzliche sei, ist keine neue mehr. Für das Scheffelmaß haben wir eine authentische Grö ßenangabe in dem Generale wegen des Kalkmaßes vom 7. December 1803, in welchem gleichsam als selbstverständ lich 7,900 Kubibzolle Dresdner Maßes als die gehörige Größe des Dresdner Scheffels erklärt werden. Dieser Scheffel ist es auch, welcher in der Abgabenverwaltung Geltung hat. Durch die völlig andere Gestaltung des Getreideverkehrs, welche vielmehr auf ein constantes Ver- hältniß des Dresdner Scheffels zu ausländischen Scheffeln und auf die Beseitigung innerer Verschiedenheiten hinweist, ist die Bevölkerung weiter vorbereitet werden. Wegen der Größen der verschiedenen verglichenen äl- tern Maße ist übrigens die Beilage L. des Ministerialpro- tokolles vom 9. Januar 1845 in den Landtagsacten 1845 I. Abth. Bd. 1 S. 68 fig. zu vergleichen. Wenn hiernach sowohl bestimmte und in vielen Kreisen bereits bekannte Anhaltcpunkte für die künftig festzuhaltende Normalgröße der alten gesetzlichen Maße gegeben, als auch Gründe genug vorhanden sind, welche annehmen lassen, daß die Ausgleichung durch eigene Mitwirkung der Bevölkerung rascher geschehen werde, als man vor zehn und fünfzehn Jahren annehmen konnte, so ist der Uebelstand, daß während der kurzen Uebegangsperkode in denselben Orten abweichende Maße neben einander vorkommen wer den, um nichts größer, als der durch jetzt bereits in un mittelbar angrenzenden Orten vorkommenden Abweichungen herbeigeführte. Denn die Normalscheffel benachbarter Aich- stellen weichen zum Theil erheblich ab, und auch dermalen konnten an einem Orte Maße vorkommen, welche an ganz verschiedenen Orten geaicht waren. Man kann hiernach nicht umhin, dem gewählten Wege der allmählichen Umge staltung den Vorzug zu geben. Im Uebrigen aber ergiebt sich von selbst, daß es, weil ein neues Maß in der That nicht eingeführt wird, der in tz§. 6 und 7 gegebenen Bestimmungen für die Maße nicht bedarf. §§. 9, 10, 11 und 12. Die Bemerkungen der ständischen Schrift von 1840 über die Fassung der Strafbestimmungen und die Höhe der Strafen sind thunlichst berücksichtigt worden. Es war jedoch schärfer als in dem frühern Entwürfe zu unterscheiden zwischen den drei möglichen Kategorien der Coutravention: 1) Gebrauch ganz anderer, als der gesetzlichen Gewichte, Maße und Eintheilungett; 2) Gebrauch ungestempelter Gewichte und Maße; 3) Gebrauch von Gewichten und Maßen, welche zwar der Bezeichnung und Eintheilung nach dem Gesetze entsprechen, aber unrichtig sind.' Der frühere Entwurf und der zu §. 5 gemachte Zusatz (ß. 5 b) der ständischen Schrift ließ es zweifelhaft, ob die Kategorie sub 3, wenn keine gewinnsüchtige Absicht vorliegt, überhaupt strafbar sein solle. Damir würde jede kräftige Durchfüh rung einer genauen, die Wiederkehr der bisherigen Zustände ausschließenden Controle unmöglich gemacht sein. Die ge- winnsichtige Absicht kann nur darüber entscheiden, ob straf rechtlich zu verfahren ist, im Interesse der Ordnung muß aber die über die gestatteten Grenzen hinausgehende Unrichtig keit an sich als Nachlässigkeit und Ordnungswidrigkeit ge ahndet werden, auch wenn durchaus keine gewinnsüchtige Absicht vorlicgt. Dies war aber bestimmt auszusprechen.
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