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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sich mit Bestimmtheit dahin ausgesprochen, daß sie im Ge setzentwürfe ein Kompromiß erblicke, und hierin könnte eine genügende Veranlassung liegen, von Erörterung des Rechts punktes ganz abzusehen. Provocirt durch einzelne Aeußerun- gen des Abg. Riedel muß ich aber doch, um meine Ab stimmung und meine Ansicht zu motiviren, einige wenige Worte über den Rechtspunkt bemerken. Ich habe mich früher dafür ausgesprochen und hege noch heute die volle Ueberzeugung, daß allerdings den Neuberechtigten ein Recht gegeben worden ist. Es ist das ein Recht, welches ebenfalls unter dem Schutze der Verfassung steht. Es ist aber auf der andern Seite ein Recht, auf welches §.31 der Verfas sungsurkunde vollständig Anwendung leiden muß, und das daher aus höhern Staatsrücksichten gegen Entschädigung auf gehoben werden kann. Als eine solche Aufhebung betrachte ich die im §. 1 ausgesprochene Restitution, die höhere Rück sicht des Staates, welche diese Aufhebung erheischt, finde ich vollständig in der Wiederherstellung des durch die frühere Gesetzgebung verletzten materiellen Rechts, oder wie es öfters ausgedrückt wird, des Rechtsbewußtseins. Ich habe mich hierüber umständlicher bereits auf dem vorigen Landtage ausgesprochen und kann daher nur im Allgemeinen sagen, daß ich noch heute dieser Ueberzeugung treu bin. Die Re stitution ist nun allerdings in unserm Berichte Seite 147 aus dem Gesichtspunkte betrachtet worden, daß sie einen hohen praktischen Werth nicht hat. Das ist auch richtig, weil die Ablösung damit sofort verbunden werden kann. Allein hinsichtlich der Wiederherstellung des Rechtsverhält nisses bleibt es doch ein sehr wichtiger Punkt und ich glaube, sie läßt sich auch aus den von mir angedeuteten Rücksichten rechtfertigen. Der Abg. Oehmichen wies bereits auf einen Punkt in dieser Beziehung hin, der mir ein sehr wichtiger zu sein scheint. Es wird nämlich blos durch diese Resti tution, wenn sie auch keinen großen praktischen Werth für die Zukunft hat, die Möglichkeit einer Ablösung herbeige- führt. Ohne dieselbe könnte nur eine nachträgliche Ent schädigung für die Altberechtigten ausgesprochen werden. Es scheint mir aber in vielfacher Beziehung sehr im we sentlichen Interesse der Neuberechtigten zu liegen, daß dieses Sachverhältniß gerade durch Ablösung nachträglich in Ordnung gebracht wird. Dies über den Rechtspunkt. Was nun die vorgeschlagenen Bestimmungen selbst anlangt, so ist zuerst vom Abg. Rittner darauf aufmerksam gemacht worden, daß in der neuen Gesetzesvorlage so Vieles den An trägen der einzelnen Betheiligten überlassen wird. Er findet hierin einen Mangel, weil er fürchtet, daß dadurch immer mehr Ungleichheiten herbeigeführt werden könnten. In letzterer Beziehung will ich ihm nicht widersprechen, ich er kenne die Möglichkeit an, daß wenn der Gesetzentwurf durch geht, künftig noch Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden fortbestehen können. Das ist unzweifelhaft. Ob sie aber fortbestehen werden, ist eine ganz andere Frage; letztere möchte ich beinahe verneinen. Denn man wird wohl fast überall auf Ablösung antragen. Im Principe aber muß ich ihm Recht geben. Das Gesetz ist so eingerichtet/ daß ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden fort bestehen kann, soweit es auf dem bis 1849 bestandenen Rechtsverhältnisse beruht. Für die Zukunft dagegen ist dem vorgebeugt, es soll nach §. 19 als Grundgerechtigkeit nicht wieder erworben werden. Uebrigens muß ich im Allge meinen bemerken, daß ich in dem Fortbestehen des Jagd rechts auf fremdem Grund und Boden an und für sich ein so großes Unglück nicht zu erblicken vermag. Ich erkenne an, daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden in seiner frühem Gestalt hergestellt, sehr oft, namentlich in bewegten Zeiten eine Quelle des Unfriedens sein und Streitigkeiten herbeiführen kann, die man vermieden sehen will; dagegen kann ich nicht zugeben, daß es aus dem national-ökonomischen Gesichtspunkte gemeinschädlich sei, und daher jedenfalls ganz beseitigt werden müßte. Letzteres halte ich für ganz grundfalsch; denn, meine Herren, es ist nicht möglich, so lange wir den Begriff der Jagd auf recht erhalten, daß mit Aufhebung des Iagdrechts auf frem dem Grund und Boden jedem einzelnen kleinen Grund besitzer die Möglichkeit gegeben wird, selbst die Jagd aus zuüben und zu verhindern, daß ein Anderer sie ausübt. Die Erfahrung steht mir hier völlig zur Seite. Nachdem das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden durch die Grundrechte und das Gesetz, was ihnen folgte, aufgehoben worden ist, haben sich in dieser Beziehung die Verhältnisse der früher Belasteten eigentlich nur insofern geändert, als der Corporation der Neuberechtigten eine Geldrente zufiel; außerdem ist es ganz dasselbe geblieben. Ob der Altberech tigte die Jagd ausübt oder ob die Pächter sie ausüben, die sie von den Neuberechtigten erlangt haben, oder ob die Neuberechtigten solche durch Flurschützen selbst üben, es kommt den einzelnen Grundstücksbesitzern gegenüber, ab gesehen von den seltener« Fällen, wo diese Eigenthümer einer selbstständigen Iagdflache sind, im Effect auf Eins hinaus, und die Erfahrung zeigt, daß, wenn man nur in gehörigem Maße das Jagdrecht ausüben läßt, national ökonomisch die Fortdauer desselben eher nützlich als schädlich ist. Ich kann daher dem Abg. Rittner darin nicht Recht geben, daß es schon aus nationalökonomischen Rücksichten nothwendig erscheine, der Möglichkeit vorzubeugen, daß künftig noch die Jagd auf fremdem Grund und Boden existirt. Was aber die politische Rücksicht anbetrifft, so gebe ich dem Abg. Rittner, wenn man blos die frühem Verhältnisse ins Auge faßt, in der Sache Recht; allein, sobald das Gesetz so angenommen wird, wie es vorliegt, daß nämlich nach §. 4b zu jedem Momente dem Ver pflichteten die Ablösung freisteht, so fällt die Befürchtung des politischen Nachthells, wenigstens zum bei weitem größten Theile, weg. Es tritt aber auch noch ein anderer Umstand
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